Portrait von Steffen-Claudio Lemme
Steffen-Claudio Lemme
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Steffen-Claudio Lemme zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Klaus F. •

Frage an Steffen-Claudio Lemme von Klaus F. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Lemme :

Vielen Dank ffür Ihr Antwort. Hier zwei Nachfagen :

1. Wer beantwortet Fragen zur Anwendung der GOÄ in Krankenhäusern?

2. Ist bei ambulanter Behandlung an einem Sonntag in einem Krankenhaus in der Rechnung der vorgesehene Feiertagszuschlag mit Faktor 1,0 oder 0,5 anzusetzen?

Mit freundlichem Gruß
Klaus Friebe

Portrait von Steffen-Claudio Lemme
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Friebe,

die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) sieht im Falle der ambulanten Behandlung an Sonn- und Feiertagen verschiedene Spezifikationen vor. Letztlich bestimmt die Tageszeit und die Art des Arztes, der die Leistung erbringt, die Höhe des Zuschlagsfaktors bei der Berechnung. Dabei gilt:

GOÄ - Abschnitt B-II

Die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D [...] sind nur mit dem 1,0-fachen des Gebührensatzes berechnungsfähig. Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht (selbstständig oder auf sein Geheiß hin ein dritter Arzt - nicht aus einem Anstellungsverhältnis heraus).

1. Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag nach Buchstabe D (1,0-fache des Gebührensatzes - Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen) nur mit dem 0,5-fachen Gebührensatz berechnungsfähig.

2. Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D, ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C (1,0-fache des Gebührensatzes nach 20-22Uhr/ 6-8 Uhr bzw. 22-6 Uhr) berechnungsfähig.

3. Der Zuschlag nach Buchstabe D (1,0-fache des Gebührensatzes) ist für Krankenhausärzte im Zusammenhang mit zwischen 8 und 20 Uhr erbrachten Leistungen nicht berechnungsfähig.

Bitte vergleichen Sie hier: http://www.e-bis.de/goae/Goae00000020.html#d

Demnach ist zu schließen: Der Feiertagszuschlag ist nicht für durch Krankenhausärzte zwischen 8-20 Uhr erbrachte Leistungen (unabhängig davon ob die Leistung ambulant, stationär oder außerhalb des Krankenhauses erbracht wurde) berechnungsfähig. Krankenhausärzte dürfen den Zuschlag nur dann berechnen, wenn die Leistungen zwischen 20-8 Uhr (also nachts) und durch einen liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ erbracht wurde.

Mit freundlichen Grüßen
Steffen-Claudio Lemme, MdB