
(...) der Begriff "Unvereinbarkeitsgebot" in diesem Kontext meint, dass Beamte gleichzeitig keine Lobbyisten sein dürfen. Das bedeutet konkret, dass wenn jemand eine Beamtentätigkeit ausübt, er oder sie nicht gleichzeitig eine Nebentätigkeit ausüben darf, welche die Beamtentätigkeit beeinflusst. (...)