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Frage von Dietmar K. •

Frage an Sonja Steffen von Dietmar K. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Fau Steffen,

als selbstständiger, gesetzlich Krankenversicherter, zahle ich meinen Beitrag auf Grund meines Einkommens des Vorjahres. Wenn ich im laufenden Jahr mehr verdiene, muss ich nachzahlen, verständlich.
Wenn ich weniger verdiene, bekomme ich das zu viel gezahlte Geld nicht zurück. Das ist meiner Ansicht nach Betrug.
Welche Meinung haben Sie dazu und wie setzen Sie sich für eine gerechte Lösung ein?

MfG D.Kohtz

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Kohtz,

vielen Dank für Ihre Anfrage über abgeordnetenwatch.de.

Da mir die von Ihnen geschilderte Problematik nicht bekannt war, habe ich dazu mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) Rücksprache gehalten.

Nach Aussage des GKV-Spitzenverbandes ist die Annahme, dass bei freiwillig versicherten Selbstständigen nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides grundsätzlich eine Korrektur der Beiträge stattfinde und dabei "zu viel" gezahlte Beiträge nicht erstattet, aber "zu wenig" gezahlte Beiträge nacherhoben werden, nicht richtig.

Die Gesetzlichen Krankenkassen richten sich bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder nach einheitlichen Grundsätzen. Zur Berechnung der Beiträge wird bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen über den letzten Einkommensteuerbescheid das Arbeitseinkommen festgelegt. Dieses bleibt bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheides maßgebend. Der neue Einkommensteuerbescheid wird dann für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats herangezogen.

Laut GKV-Spitzenverband führt dieses Prinzip „nach Vorlage des jeweils aktuellen Einkommensteuerbescheides grundsätzlich nicht zu rückwirkenden Korrekturen bei der Beitragsbemessung. In einer Gesamtschau betrachtet wird davon ausgegangen, dass sich vermeintliche Über- oder Unterzahlungen (gemessen an den tatsächlich zufließenden Einnahmen im Zeitpunkt der Verbeitragung) im Zeitverlauf ausgleichen.“

Probleme können allerdings entstehen, wenn der aktuelle Einkommenssteuerbescheid den Krankenkassen nicht zeitnah nach seiner Ausfertigung vorgelegt wird: Ergibt sich durch den aktuellen Einkommensteuerbescheid eine günstigere Beitragsbemessung, sind die neuen Verhältnisse erst ab Beginn des auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheids folgenden Monats zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V). In allen anderen Fällen gilt, dass die neuen Verhältnisse vom Beginn des Monats, der auf die Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides folgt, zu berücksichtigen sind. Hiermit soll verhindert werden, dass sich die Mitglieder durch eine verspätete oder bewusst zurückgehaltene Vorlage beitragsrechtlich unter Umständen Vorteile verschaffen.

Der Versicherte hat es durch die zeitnahe Vorlage des aktuellen Einkommensteuerbescheides somit selbst in der Hand, eine für sich unter Umständen günstigere Beitragsbemessung so früh wie möglich anzuzeigen.

Sollten Sie andere Erfahrungen gemacht haben, können Sie sich gerne persönlich mit mir in Kontakt setzen. Sie können mir an sonja.steffen@bundestag.de eine Email schreiben oder sich unter: 030/ 227-74610 telefonisch an mein Berliner Büro wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Sonja Steffen, MdB