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Sönke Rix
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Frage von Thomas M. •

Frage an Sönke Rix von Thomas M. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Rix,
nach einer Trennung verlieren Väter oftmals durch Umgangsboykott der Mutter die Beziehung zu ihren Kindern. Im Familienrecht werden Kinder wie das Eigentum der Mutter behandelt.
Wenn die Eltern sich nicht einigen können, sind die Väter die Verlierer und werden systematisch durch die Mutter und Manipulation der Kinder (was das schlimmste ist) ausgegrenzt.
Die Kinder verlieren bei einer Ausgrenzung immer-sie verlieren das Beste was sie haben, ihren anderen Elternteil.
Väter sind der Willkür der Mütter gnadenlos ausgeliefert u. nur dazu gut Unterhalt zu zahlen.

Seit Jahren kämpfe ich (n.verh.) darum ein Vater für mein Sohn sein zu dürfen.
Alle 14 Tage fahre ich insgesamt 1024 km um mein Sohn ( 4 ½) für 6h zu sehen.
Fast immer wird der Kontakt zu meinen Sohn trotz Gerichtbeschlüsse, von der Mutter unterbunden.
Auf Gerichtsbeschlüsse v. Amtsgericht hin, versuchen eine Verfahrenspflegerin, eine Umgangübergabepflegerin, eine Mitarbeiterin v. Kinderschutzbund u.das Jugendamt, die Mutter dazu zu bewegen, den Umgang Vater Sohn zuzulassen.
Die Mutter bleibt uneinsichtig u. vereitelt immer wieder den Umgang.

Als Vater fühle ich rechtlos, hilflos, gedemütigt u. diskriminiert. Alle entstehenden Kosten bleiben an mir hängen.

Ich würde gerne wissen, ob und in welcher Form sie Handlungsbedarf sehen, in Bezug auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen im Umgangsrecht. Was würden sie tun um hier für mehr Gerechtigkeit u. Gleichberechtigung von Vätern zu sorgen u. deren Diskriminierung abzuschaffen? Sind sie der Meinung, das die Familiengesetze, so wie sind, dem Kindeswohl dienen? Wie würden Sie tun, um den Kinderrechten Gültigkeit verschaffen? Eine Mutter hat automatisch das Sorgerecht! Weshalb nicht auch der nicht verheiratete Vater? Wie würden sie die Problematik in Bezug auf Vaterschaftstest mit den sogenannten Kuckuckskindern angehen?
Mit Bitte um Antwort
MfG Th. Morgenstern

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Sehr geehrter Herr Morgenstern,

bitte haben Sie Verständnis, dass ich mich zu Ihrem konkreten Fall nicht äußere. Es ist natürlich immer sehr schwierig, wenn vom Gesetzgeber erwartet wird, dass er Lösungen für Probleme findet, die entstehen, wenn Elternpaare sich im Unfrieden trennen und wenn ein Teil ? oder auch beide ? nicht in der Lage oder bereit sind, das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen. Ebenso ist außerordentlich schwierig herauszufinden, was überhaupt dem Kindeswohl dient. Selbstverständlich kann es Fälle geben, in denen es sinnvoll ist, Vätern den Umgang mit ihren Kindern zu untersagen. Den Schaden haben jedenfalls immer ? da gebe ich Ihnen Recht ? die Kinder.

Zu Ihren Fragen: Die heutige Rechtslage ist so, dass Eltern, die bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zusteht, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen oder einander heiraten. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. Ich meine, diese Regelung ist überholt, geht an der Lebensrealität vieler Elternpaare vorbei und gibt der Mutter eine viel zu starke Rechtsstellung.

Eine Anhörung der SPD-Bundestagsfraktion hat auch ergeben, dass viele Sachverständige Korrekturen bei der gemeinsamen Sorge nicht verheirateter Eltern fordern. Dem schließe ich mich an.

Der Vergleich mit anderen Rechtsordnungen ergab, dass wir bei der Erlangung der gemeinsamen Sorge für Nichtverheiratete im europäischen Vergleich mit die höchste Hürde errichtet haben. Viele europäische Nachbarstaaten gewähren nicht verheirateten Eltern die gemeinsame Sorge unabhängig vom Familienstand. In einigen Fällen ist die gemeinsame Sorge an das Zusammenleben der Eltern geknüpft. Auf Kritik stieß auch die Regelung des § 1672 Abs. 1 BGB, wonach auch die Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater ihrer Zustimmung bedarf. Auch dies halte ich für änderungsbedürftig.

Die geplanten Regelungen zu den Vaterschaftstests sind Teil des Entwurfs zu einem Gendiagnostikgesetz, welches in der von den Koalitionsfraktionen eingesetzten Arbeitsgruppe ?Gendiagnostik? diskutiert wird. Die Federführung für das gesamte Gesetzesvorhaben liegt beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung. Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung eines Kindes sollen nach dem Entwurf nur zulässig sein, wenn beide Eltern, also die Mutter und der an seiner Vaterschaft zweifelnde Mann, und für das Kind die Inhaber des Sorgerechts ihre Einwilligung erklärt haben. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für das Einwilligungserfordernis ist das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entwickelte ?Recht auf informationelle Selbstbestimmung? der Betroffenen, also deren Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen. Diese Haltung wurde erst kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, als dieser das Ergebnis heimlicher Vaterschaftstests als nicht gerichtsverwertbar erklärte. Der Gesetzgeber steht hier vor der schwierigen Aufgabe, widerstreitende Interessen miteinander in Einklang zu bringen. Der (nachvollziehbare) Wunsch des Mannes an der Klärung seiner Vaterschaft steht dem Selbstbestimmungsrecht der Mutter und des Kindes an ihren persönlichen Daten gegenüber. Ich meine, dass ein an seiner Vaterschaft zweifelnde Mann die Möglichkeit haben muss, die von ihm gewünschte Klärung herbeizuführen. Dies ist derzeit ohne Einwilligung der Mutter nur über ein gerichtliches Anfechtungsverfahren möglich. Die Erhebung einer solchen Anfechtungsklage müsste nach meiner Auffassung erleichtert werden. Möglich wäre vielleicht auch die Einführung eines Anspruchs auf Zustimmung zur Durchführung eines privaten genetischen Vaterschaftstests, wobei die Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich ersetzt werden könnte.

Mit freundlichen Grüßen
Sönke Rix

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