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Sönke Rix
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Frage von Ulrike H. •

Frage an Sönke Rix von Ulrike H. bezüglich Familie

Eine kurze Frage: Wann wird mal wegen Verletzung des nicht gezahlten Unterhaltes mal härtere Gesetze durchgeführt? Denn Deutschland ist ja ein Paradies für nicht zahlungswillige Väter oder auch Mütter. Das würd mich mal interessieren.

mit freundlich Gruß

ulrike herbener

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Sehr geehrte Frau Herbener,

derzeit droht bei Verletzung der Unterhaltspflicht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, sobald der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Wird durch ausbleibende Unterhaltszahlungen gar ein Schwangerschaftsabbruch bewirkt, kann eine höhere Bestrafung angesetzt werden (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).

Die letzte Änderung des Unterhaltsrechts trat am 01.01.2008 in Kraft. In dem neuen Unterhaltsrecht wird das Wohl des Kindes in den Vordergrund gestellt. Das war notwendig, weil immer mehr Ehen geschieden werden, weil immer mehr Zweitfamilien gegründet werden und es so zu immer mehr sozialen Hilfefällen kommt, insbesondere unter Minderjährigen.

Ich meine, das aktuelle Unterhaltsrecht mit seiner erst kürzlich in Kraft getretenen Reform hat sich in der Praxis bewährt. Gesetzesänderungen von Seiten der SPD sind daher nicht geplant. Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass derjenige, der seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, strafrechtlich verfolgt und ggf. verurteilt wird, trägt dazu bei, dass Unterhaltszahlungen erfolgen. Ihren Vorwurf, Deutschland sei ein Paradies für zahlungsunwillige Unterhaltspflichtige, teile ich nicht.

Häufig liegt das Problem woanders: Kann oder will der oder die Unterhaltspflichtige nicht zahlen?
Es wäre widersinnig, eine unterhaltspflichtige Person, die bereits Schwierigkeiten hat, das eigene Leben zu finanzieren und die weiteren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, zu bestrafen und z.B. zusätzlich mit einem Bußgeld zu belasten.

Ich meine, andere und schonendere Lösungsmöglichkeiten von Unterhaltsproblemen bietet die Mediation. Die greift auch das Kinder- und Jugendhilferecht auf. Insbesondere Paragraf 52a des SGB VIII und Paragraf 18 SGB VIII sind Grundlage für das Jugendamt, bei der Ermittlung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu beraten und zu unterstützen. Dadurch ist gewährleistet, dass eine Stelle mit der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen betraut ist, die insbesondere die psychosozialen Zusammenhänge wahrnehmen und berücksichtigen kann. Oft können so einvernehmliche Lösungen gefunden werden.

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