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Sönke Rix
SPD
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Frage von Antje L. •

Frage an Sönke Rix von Antje L. bezüglich Gesundheit

Können Sie mir erklären, warum das Verbot der Konversionstherapie und Regelungen zur Geschlechtsidentität in einem Gesetz behandelt werden? Selbstverständlich müssen homosexuelle Menschen vor absurden Therapien geschützt werden, die zum Ziel haben, ihre sexuelle Orientierung zu ändern. Es ist dagegen höchst problematisch, wenn TherapeutInnen untersagt werden soll, mit ihren PatientInnen analytisch und gender-kritisch zu arbeiten. Die TherapeutInnen und PädagogInnen müssen beispielsweise lesbische Mädchen dabei unterstützen dürfen, für sich herauszufinden, ob der schwerwiegende Eingriff einer medizinischen Geschlechtsanpassung mit lebenslanger Medikamenteneinnahme der richtige Weg ist oder ob nicht vielleicht Geschlechterstereotypen mit den Normierungen, wie ein „richtiges“ Mädchen zu sein, die tiefere Motivation für den Wunsch nach einer Geschlechtsanpassung bilden. In den letztgenannten Fällen würde eine offene therapeutische und pädagogische Begleitung den betroffenen Mädchen die Chance bieten, anstelle einer Transition ein Leben mit weiblichem Körper abseits der derzeit in vielen sozialen und medialen Umfeldern wieder so massiv vermittelten Geschlechterklischees zu leben.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Langethal,

ich bitte Sie zunächst um Entschuldigung; Ihre Frage ist in der Flut der Zuschriften untergegangen. Ich hoffe, meine folgende Antwort hilft Ihnen auch zum jetzigen Zeitpunkt noch weiter.

Bei Erwachsenen sind entsprechende Behandlungen verboten, wenn die Betroffenen über den therapeutischen Nutzen der Behandlung getäuscht oder nicht hinreichend über Risiken und die nicht bewiesene Wirksamkeit aufgeklärt worden sind. Die Durchführung einer Konversionstherapie bei einem Erwachsenen darf nicht durch Drohung erzwungen werden. Auch ein Volljähriger kann nicht wirksam in eine wie auch immer geartete psychische oder physische Behandlungsmaßnahme einwilligen, wenn er dazu in irgendeiner Weise genötigt worden ist. Auch jedes Werben, Anbieten und Vermitteln von Konversionstherapien ist untersagt und strafrechtlich sanktioniert.

Die Behandlung von medizinisch anerkannten Störungen der Sexualpräferenz ist vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausdrücklich ausgenommen. Es ist klargestellt, dass operative medizinische Eingriffe oder Hormonbehandlungen, die darauf gerichtet sind, der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität der Person oder ihrem Wunsch nach einem eher männlichen oder eher weiblichen körperlichen Erscheinungsbild zum Ausdruck zu verhelfen, keine Konversionsbehandlungen sind. Das Verbot gilt zudem nur dann, wenn die Gesprächspartner*in auf die sexuelle Orientierung oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer oder eines Betroffenen zielgerichtet Einfluss zu nehmen versucht. Eine Geschlechtsumwandlung bzw. -anpassung darf erst nach einem mindestens zwölfmonatigen Alltagstest und entsprechender psychotherapeutischer Betreuung erfolgen. Die Hürden hierfür sind also sehr hoch.

Wir werden die Wirkungen des Gesetzes selbstverständlich sehr genau beobachten und verschließen uns Nachbesserungen nicht, sofern diese notwendig sind.

Mit freundlichem Gruß
Sönke Rix

 

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