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Sönke Rix
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Frage von Marcus K. •

Frage an Sönke Rix von Marcus K. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Rix,

ich wende mich an Sie als Sprecher der an der Regeierung beteiligten SPD im Ausschuss "Familie, Senioren, Frauen und Jugend".

Es handelt sich um folgenden Sachverhalt:
- Ich bezog vom 14.04. bis 13.08.2016 Elterngeld
- Nun beglich ein Kunde (ich arbeitete vorher als Freiberufler) im Mai 2016 eine Rechnung für den Zeitraum vor dem 13.04.2016 (letzteres kann ich durch Leistungsnachweise nachweisen)
- Was mir nicht bewusst war: Bei Selbstständigen wird eine Einnahmenüberschussrechnung für den Zeitraum des Elterngeldbezugs verlangt. Daher führt die beglichene Rechnung dazu, dass mein Elterngeld auf das Minimum (300 EUR), obwohl die zugehörigen Leistungen vor dem Zeitraum des Elterngeldbezugs lagen.

Meine Fragen an Sie
1. Entspricht es der Absicht des Gesetzgebers, dass Eltern, die sich Vollzeit um ihre Kinder kümmern, das Elterngeld auf das Minimum reduziert wird, weil sie vor dem Zeitraum gearbeitet haben und lediglich die Entlohnung hierfür innerhalb des Zeitraums des Elterngeldsbezugs lag?
2. Ist es Absicht des Gesetzgebers, dass Selbstständige implizit gezwungen werden, ihre Zahlungsströme zu „gestalten“ (wodurch Leistung und Zahlung zeitlich auseinander gezogen werden), um keinen finanziellen Nachteil zu erleiden?
3. Werden Sie sich dafür einsetzen, dass rückwirkend und künftig nicht das steuerliche Zuflußprinzip zugrunde gelegt wird, sondern nur die Zeiträume ausschlaggebend sind, in denen die Kinder betreut wurden bzw. gearbeitet wurde (wie dies bei Angestellten standardmäßig der Fall ist).

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Kaiser

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Sehr geehrter Herr Kaiser,

meine Nachfragen zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt haben Folgendes ergeben:

"Für die Berechnung des Elterngeldes im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurde ein steuerrechtlicher Einkommensbegriff gewählt, um den unterschiedlichen Einkommenssituationen von selbstständig und nichtselbstständig arbeitenden Eltern gerecht zu werden und gleichzeitig das Antragsverfahren für die Verwaltung handhabbar zu gestalten.

Die Gewinnermittlung bei Selbstständigen für die Bezugsmonate erfolgt allein auf Grundlage steuerrechtlicher Regelungen. Insofern ist die Charakterisierung der Einkünfte des Einsenders weniger eine elterngeldrechtliche als vielmehr eine steuerrechtliche Frage. Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zu dem Elterngeldbezugszeitraum wird gemäß steuerrechtlichen Grundsätzen vorgenommen – je nach Art des gewählten Einkommensnachweises entweder nach dem Zufluss- oder nach dem Realisationsprinzip.

Wird eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt, gilt das steuerrechtliche Zuflussprinzip. Danach ist eine Einnahme zum Zeitpunkt ihres Zahlungseingangs zu berücksichtigen. Ohne Bedeutung ist, wann die der Zahlung zugrunde liegende Leistung erbracht wurde. Sind nach der Geburt während des Elterngeldbezugs z. B. Eingänge aus früheren Arbeitsleistungen und früheren Rechnungen zu verzeichnen, ist dieses Einkommen beim Elterngeld zu berücksichtigen.
Soweit Selbstständige über Gewinneinkünfte Buch führen, gilt das Realisationsprinzip. Dies betrifft die Einkünfte von Gewerbetreibenden, die bilanzierungspflichtig sind, aber auch Einkünfte von Personen, die freiwillig Buch führen. Nach dem Realisationsprinzip ist für die zeitliche Zuordnung einer Einnahme der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Gewinn entstanden ist, also realisiert wurde. Dies ist bei Lieferungen und anderen Leistungen dann der Fall, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung „wirtschaftlich erbracht“ hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistungen (die Zahlung) grundsätzlich sicher ist.

Selbstständige haben jedoch die Möglichkeit, während des laufenden Elterngeldverfahrens die Gewinnermittlungsart (Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz) zu wechseln und damit die individuell günstige Variante zu wählen. Sofern der Wechsel steuerrechtlich (noch) vollzogen werden kann, ist der Wechsel bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids, der das behördliche Verfahren beendet, möglich.

Die Regelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), dass Eltern bei der Beantragung und Aufteilung der Elterngeldmonate frei sind, beinhaltet insbesondere für Selbstständige im Vergleich zu Angestellten eine besondere Flexibilität. Ihnen ist es damit überlassen, einzelne Monate auszusparen und den Bezug von Elterngeld zu unterbrechen. Fließt in diesem ausgesparten Monat beispielsweise eine nachlaufende Einnahme zu, gilt diese nicht als Erwerbseinkommen während des Bezugs."

Ich hoffe, ich konnte Ihnen, insbesondere mit Hinweis auf den vorletzten und letzten Absatz, behilflich sein.

Mit besten Grüßen
Sönke Rix

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