Frage an Simone Violka von Jens F. bezüglich Verkehr
Sehr geehrte Frau Violka,
ich danke Ihnen sehr für Ihre rasche Antwort zum Thema Schulweg in der Burkhardtsdorfer Ortsmitte und daß Sie sich des Themas annehmen. Zwar soll, wie es heißt, ein zentraler Übergang gebaut werden, ungelöste Fragen bleiben aber trotzdem. Zum Beispiel, woher kommt die Ungleichbehandlung bei der Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen trotz gleicher Gesetze und Verordnungen durch die verschiedenen Verkehrsbehörden ?
Oder, woher rührt der jahrelange enorme Widerstand gegen Anordnung von Tempo 30 gerade hier in einem Ortszentrum trotz sich verändernder Bedingungen (steigende Verkehrszahlen, hohe Zunahme der Schulwegskinder)? Tatsächlich stand nun plötzlich vorige Woche vom 25.08. doch ein Tempo 30 Schild im betreffenden Bereich, wurde aber am 31.08. unglaublicherweise schon wieder beseitigt ! Bereits in der Vergangenheit fiel die zuständige Verkehrsbehörde des Landkreises mit ähnlichen Aktionen auf. Da werden schon mal kurz vor Schuljahresbeginn Tempo 30 Schilder ab- anstatt angebaut. So geschehen in Jahnsdorf und Erlbach-Kirchberg (Quelle: Freie Presse Stollberg 20.08.11 und 08.10.11). Und daß hier im Ort nur wenige Kilometer weiter auf der gleichen Bundesstraße 180 Eibenberger Straße Ecke Mühlweg seit 2010 Tempo 30 bei einsehbarem Fahrbahnverlauf und quasi keinem Querungsbedarf für Fußgänger gilt, ist dem Bürger wirklich nicht zu vermitteln. Wie kann eine Angleichung der örtlichen Verkehrspolitik an die sonst üblichen bundesdeutschen, überall woanders zu beobachtenden Gepflogenheiten erreicht werden ?
Sehr geehrter Herr Fleischhauer,
die Strassenverkehrsbehörde ist nach § 44 (StVO) eine Verwaltungsbehörde, die durch Landesrecht bestimmt wird. Sie ist keine eigenständige organisatorische Einheit, sondern sie ist ein Teil der örtlichen Kommunalbehörden wie Stadtverwaltung und/oder Kreisverwaltung.
Eine bundesweite Angleichung ist deshalb so einfach nicht möglich. Im Einzelfall, wie dem ihren, ist das vielleicht ärgerlich, aber ich halte es schon für besser, wenn solche Eingriffe regional gestaltet werden können und nicht bundesweit alles über einen Kamm geschert wird.
Erschwerend für eine schnelle Entscheidung zu Tempo 30 bei ihnen liegt auch an der StVO. Denn die Behörde unterliegt in diesem Fall § 45 Absatz 1.c der StVO. Hier heisst es:
"(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig."
Da es sich bei der B 180 um eine Bundesstrasse handelt, braucht es leider mehr Zeit. Die einzige Möglichkeit hier bundespolitisch einzugreifen, ist eine Änderung der StVO. Ob es dafür schnell eine Mehrheit gibt, gilt es zu überprüfen.
Ich hoffe aber, dass es jetzt aufgrund der eindeutigen Willensbekundungen der regionalen Politik und der Bürgerinnen und Bürger schnell geht, damit alle sicher ihrer Wege gehen können.
Vielen Dank auch für ihr Engagement.
Mit freundlichen Grüßen,
Simone Violka