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Silvia Schmidt
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Frage von Wolfgang M. •

Frage an Silvia Schmidt von Wolfgang M. bezüglich Jugend

Sehr geehrte Frau Schmidt

Wir sind Großeltern und haben 2 Enkeltöchter in unserer Familie.Wir sind für beide Vormund und Pfleger.Auf Grund eines Satzes im Gesetzbuch erhalten nur ELTERN UVG, keine Großeltern.
Allimente erhalten beide Kinder nicht (2 Väter), da einer inhaftiert und der andere Hartz VI Empfänger. Die Kinder sind mitlerweile 12 und 8 Jahre alt. Unterhaltsschulden belaufen sich daher um mehrere tausend Euro.
Werden Sie sich für eine Gesetzeskorrektur einsetzen, damit auch Großeltern UVG erhalten ?
Wie können Sie politisch den Umstand der Unterhaltszahlungen verändern, damit jedes Kind vom Elternteil seine Unterhaltszahlungen erhält, unabhängig vom Einkommen. Notfalls durch Zwangsarbeit für die Schulden.( ABM, 400-Euro- Jobs, oder ähnl.)
Es wird stets von vorrangigen Zahlungen für Kinder geredet, jedoch bisher nicht auf gesetzlicher Grundlage getan.
Wie stehen Sie dazu ?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Mittas,

vielen Dank für Ihre Frage. Der Unterhaltsvorschuss ist für alleinerziehende Eltern eine sehr wichtige Sozialleistung. Die SPD setzt sich für eine Weiterentwicklung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) ein. Wir wollen die Situation von Alleinerziehenden und ihren Kindern dadurch verbessern, dass wir diese Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss flexibler gestalten. Deshalb fordern wir eine Weiterentwicklung des UVG, bei der die maximale Bezugsdauer verlängert und die Altersgrenze von derzeit 12 Jahren angehoben wird; Maßnahmen zur effektiveren Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen sowie zur wirksameren Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen aufgrund ausgebliebener Unterhaltszahlungen, auch um zusätzliche Belastungen für die Kommunen zu vermeiden.

Eine Einbeziehung von Kindern die nicht bei den Eltern leben, ist bisher nicht vorgesehen, erscheint mir jedoch zur Verhinderung sozialer Härten als durchaus prüfenswert. Ob dies über das UVG oder auf anderem Wege erfolgen sollte müsste dabei genau überdacht werden. Der Gesetzeszweck des UVG ist es nämlich, in einer Ausnahmesituation Kinder und ihre alleinerziehenden Elternteile zu schützen und vom eigentlichen Unterhaltsverfahren entlastet. Bei der Leistung nach UVG handelt es sich gar nicht um eine eigentliche Unterhaltsleistung, sondern um eine einkommensunabhängig zu gewährende Ersatzleistung. Ob eine Regelung über UVG oder eine Verbesserung des Unterhaltsrechts zu erreichen ist muss abgewogen werden.

Das Problem der nicht eintreibbaren Unterhaltsschulden ist hiervon zu unterscheiden. Grundsätzlich sind, wie von Ihnen angemerkt, Unterhaltszahlungen vorrangig und auch aus der Privatinsolvenz ausgenommen. Wenn jedoch der Unterhalt vom Vater nicht gezahlt werden kann, scheint mir jedoch eine Verpflichtung zu "Zwangsarbeit" kein angebrachter Weg. Grundsätzlich ist jede erwerbslose Person dazu verpflichtet, jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Dies gilt für unterhaltspflichtige Elternteile genauso, wie für jeden anderen auch.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Silvia Schmidt