Frage an Sigrid Rakow von Ingo-Volkmar A. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Thema: Städtebau und Stadtentwicklung
Sehr geehrte Frau Rakow!
Das Bauen im Außenbereich ist grundsätzlich nicht erlaubt, es sei denn es handelt sich um einen privilegierten Betrieb gem. § 35 BauGB.
Das Bauamt beim Landkreis Ammerland hat 2007 einer Firma, einem Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus in Edewecht-Portsloge, eine Baugenehmigung für ein ebenerdiges Einfamilienhaus im Außenbereich erteilt. Dieses Einfamilienhaus gilt als “Betriebsleiterhaus“ was bei Erfüllung der im BauGB dafür vorgeschriebenen Kriterien auch grundsätzlich zulässig wäre. Fraglich ist ob das ebenfalls neu errichtete großzügige Nebengebäude auch u. wenn ja mit welcher Begründung genehmigt wurde.
Diese Firma erfüllt nach bisher vorliegenden Informationen keines der zu erfüllenden Kriterien gem. BauGB. Gleichwohl hat die Gemeinde Edewecht mutmaßlich ihre Zustimmung zum Bau dieses Einfamilienhauses (“Betriebsleiterhauses“) gem. § 36 BauGB und das Bauamt des Landkreises Ammerland die Baugenehmigung erteilt.
Im Rahmen einer Anfrage bei der oberen Bauaufsichtsbehörde beim Sozialministerium in Hannover, dortiges Az. : 501.2-05026-21/14, gibt es bis dato keine Antwort auf die Frage wieso trotzdem eine Baugenehmigung im Außenbereich erteilt wurde.
Wieso konnte es also zu dieser Baugenehmigung kommen?