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Siegfried Schneider
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Frage von Elfriede E. •

Frage an Siegfried Schneider von Elfriede E. bezüglich Bildung und Erziehung

Sehr geehrter Herr Schneider,

Deutschland braucht qualifizierte Fachkräfte bzw. Ingenieure!

Warum wird dann genau an dieser Ecke gespart?
Weshalb muss ein Gymnasiast ab der 11. Klasse Schülerbeförderungskosten bezahlen und dann später Studiengebühren, die erheblich den Geldbeutel der Eltern belasten?

Wie sieht hier Ihr Wahlprogramm aus?

Mit freundlichen Grüßen
Elfriede Emmert

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Emmert,

zunächst möchte ich Ihnen kurz die aktuelle Situation im Rahmen der Schülerbeförderungskosten darstellen:

Gemäß Art. 1 Abs. 1 Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) ist die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen Aufgabe der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts des Schülers (Aufgabenträger). Dies gilt auch bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Fachoberschulen und Berufsoberschulen ohne Begrenzung auf bestimmte Jahrgangsstufen für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind.

Die Kosten dieser notwendigen Beförderung trägt der Aufgabenträger; bei einer Beförderung durch Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs bestimmen sich die Kosten nach den jeweils maßgebenden Tarifen Art. 3 Abs. 1 SchKFrG.

Für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie für Schülerinnen und Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen erstattet der Aufgabenträger die Kosten der notwendigen Beförderung (Art. 2 Abs. 1 SchKFrG), soweit die nachgewiesenen vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung eine Familienbelastungsgrenze von 395,- ? je Schuljahr übersteigen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKFrG).

Hat ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen, werden die von ihm aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung der in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKFrG genannten Schülerinnen und Schüler mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld oder vergleichbaren Leistungen erstmals gegeben sind, in voller Höhe bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres erstattet; die Familienbelastungsgrenze vermindert sich dabei anteilig. Dies gilt entsprechend, wenn ein Unterhaltsleistender oder eine/ein in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKFrG genannte(r) Schülerin/Schüler Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 6 und 7 SchKFrG).

Wie Sie sehen, ist es keineswegs so, dass für die Schülerbeförderung ab Jahrgangsstufe 11 keinerlei Kosten übernommen werden. Eine grundsätzliche Übernahme erfolgt vielmehr ab der Familienbelastungsgrenze. Darüber hinaus sind zahlreiche Sonderregelungen vorgesehen, die dem Ausgleich von Härtefällen dienen.

Mit der Frage, ob es mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist, dass die Regelungen des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs für Schülerinnen und Schüler der oberen Jahrgangsstufen ungünstiger sind als für Schülerinnen und Schüler der unteren Jahrgangsstufen, hat sich der Bayerische Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 27.07.1984 befasst. Dabei hat der Gerichtshof dargelegt, dass die Bayerische Verfassung dem Staat nicht gebietet, für die kostenlose Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg zu sorgen, dass die Neuregelung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und dass die getroffene Abgrenzung sachgerecht ist. Die Wahrung der Chancengleichheit ist somit verfassungsgerichtlich bestätigt.

Studiengebühren

Selbstverständlich kann ich verstehen, dass die Zahlung der Studienbeiträge weder bei den Studierenden noch bei den Eltern auf Begeisterung stößt. Eine Abschaffung der Studienbeiträge, wie sie gerade in Hessen beschlossen wurde, ist dennoch in Bayern aus guten Gründen nicht geplant:

Durch die Einführung von Studienbeiträgen haben die Hochschulen haben die Chance, die Studienbedingungen so zu verbessern, wie es den konkreten Bedürfnissen an der jeweiligen Hochschule entspricht. Die Erfahrungen der letzten Monate haben gezeigt, dass die Hochschulen diesen Gestaltungsspielraum sinnvoll und effektiv genutzt haben. Die Entscheidungen über konkrete Verbesserungsmaßnahmen aus Studienbeiträgen fallen ganz überwiegend im Konsens mit den Studierenden. Diese angemessene Beteiligung der Studierenden war ein besonderes Anliegen der Bayerischen Staatsregierung und des Bayerischen Landtags. Seit der Einführung der Studienbeiträge ist auf diese Weise ein neuer konstruktiver Dialog zwischen Studierenden und Hochschulleitung über die Qualität der Ausbildung entstanden. Völlig zu Recht setzen sich die Studierenden für das ein, was ihnen wichtig ist. Dieses lebhafte Ringen um die besten Lösungen ist gerade das, was mit der Einführung der Studienbeiträge bezweckt wurde.

Die Hochschulen nehmen durch die Erhebung der Studienbeiträge etwa 145 Millionen Euro im Jahr zusätzlich ein. Der weitaus größte Teil der Einnahmen wird davon an den einzelnen Fakultäten eingesetzt. Die Administration der Studienbeiträge verursacht nur einen sehr geringen Aufwand, der etwa bei 3 % liegt. Welche einzelnen Maßnahmen die Hochschulen finanzieren, ist ihnen im Rahmen der gesetzlichen Zweckbindung selbst überlassen. Am häufigsten haben sich die Hochschulen für folgende Maßnahmen entschieden:

- zusätzliches Lehrpersonal für eine intensivere Betreuung
- längere Bibliotheksöffnungszeiten
- umfangreichere Studienliteratur
- Erweiterung der Studienberatung
- Verbesserung der IT-Infrastruktur und der Hörsaalausstattung
- Ausbau von Fachsprachkursen
- Verbesserung der Studienbedingungen für Behinderte und Ausbau der Kinderbetreuung.

Für die Hochschulen bieten die Studienbeiträge zusätzliche Mittel, die zu den staatlichen Zuwendungen dazukommen. Die daraus finanzierten Maßnahmen sind also für die Studierenden ein echter Gewinn.

Im Bayerischen Hochschulgesetz sind auch mehrere Regelungen für einen sozialen Ausgleich getroffen worden. Zum einen bestehen verschiedene Befreiungsmöglichkeiten, beispielsweise für Studierende aus kinderreichen Familien, für Studierende mit eigenem Kind unter 10 Jahren oder für allgemeine Härtefälle (etwa wegen Schwerbehinderung). Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass Studierende die Studienbeiträge auch über das Bayerische Studienbeitragsdarlehen finanzieren können. Dieses wird einkommensunabhängig, ohne Bonitätsprüfung, ohne Sicherheiten und unabhängig vom Studienfach gewährt. Es muss erst nach Beendigung des Studiums und einer Karenzphase von bis zu 24 Monaten zurückgezahlt werden. Zurückgezahlt werden muss auch erst und nur dann, wenn ein bestimmtes Mindesteinkommen erreicht wird. Wenn sich der Berufseinstieg schwierig gestalten sollte und zunächst nur ein geringes Einkommen erzielt würde, tragen die Rückzahlungskonditionen des Bayerischen Studienbeitragsdarlehens auch solchen Situationen Rechnung, da während dieser Zeit, in der die Einkommensgrenze nicht erreicht und das Darlehen gestundet wird, in Bayern für den Darlehensnehmer keine Zinsen anfallen. Ein späterer Beginn oder ein Aussetzen der Rückzahlung führt also nicht dazu, dass die Schulden durch auflaufende Zinsen weiter wachsen. Die Zinsen werden vielmehr aus dem sog. Sicherungsfonds beglichen. Für BAföG-Empfänger gibt es eine Verschuldensobergrenze: Die Schulden aus BAföG, die derzeit maximal bis 10.000 ? zurückgezahlt werden müssen, und dem Bayerischen Studienbeitragsdarlehen (einschließlich Zinsen) sind auf insgesamt 15.000 ? gedeckelt. Darüber hinausgehende Schulden aus dem Studienbeitragsdarlehen werden erlassen. Niemand muss deshalb befürchten, vor einem Schuldenberg zu stehen, wenn er die Studienbeiträge über das Bayerische Studienbeitragsdarlehen finanziert.?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Siegfried Schneider