Frage an Siegfried Schneider von Josef P. bezüglich Bildung und Erziehung
Sehr geehrter Herr Schneider,
immer wieder kommt es zu Diskussionen über religiöse Symbole in den bayerischen Klassenzimmern. In diesen Räumen sitzen aber weder das bayerische Kabinett, noch die bayerischen katholischen Bischöfe und der katholische Papst! Dort sitzen die Schüler, die Lehrer und seltener auch die Eltern.
Dort halten sich Menschen auf, die leben lernen, die vorehelichen Geschlechtsverkehr haben, die Verhütungsmittel benutzen, die sich scheiden lassen, denen die Gänsehaut läuft, wenn sie vom noch immer praktizierten katholischen Exorzismus hören, die nicht mehr an die jungfräuliche Geburt und die Auferstehung am Jüngsten Tag glauben können. Da sind Menschen, die absolut nicht verstehen können, daß ein katholischer Pfarrer entlassen wird, wenn er zugibt, daß er sich verliebt hat ...
Warum hängen Sie diesen Menschen dieser Zeit trotzdem das Kruzifix vor die Nase?
Wäre es nicht besser, den Schülern endlich auch die wahre Geschichte des Christentums zu vermitteln?
Warum nehmen Sie nicht auch kirchendemaskierende Geschichtsdaten in die Lehrpläne auf?
Ich denke da z. B. an die Tatsache, daß die katholische Kirche ihre 2000-jährige Geschichte lang Juden verfolgt, diskriminiert, enterbt und ermordet hat (nachzulesen im „Antikatechismus“ S 177-184 von Karlheinz Deschner und Horst Herrmann)
Mit freundlichen Grüßen
Josef Pfeil
Sehr geehrter Herr Pfeil,
gemäß Art. 7 Abs. 3 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) wird angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns in jedem Klassenraum an Volksschulen sowie an Förderschulen (Art. 19 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 BayEUG) ein Kreuz angebracht.
Damit kommt der Wille zum Ausdruck, die obersten Bildungsziele der Verfassung auf der Grundlage christlicher und abendländischer Werte unter Wahrung der Glaubensfreiheit zu verwirklichen. Wird der Anbringung des Kreuzes aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durch die Erziehungsberechtigten widersprochen, versucht die Schulleiterin bzw. der Schulleiter eine gütliche Einigung. Gelingt eine Einigung nicht, hat er nach Unterrichtung des Schulamts für den Einzelfall eine Regelung zu treffen, welche die Glaubensfreiheit des Widersprechenden achtet und die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen aller in der Klasse Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt; dabei ist auch der Wille der Mehrheit soweit möglich zu berücksichtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21.04.1999 entschieden, dass Art. 7 Abs. 3 BayEUG verfassungskonform und insbesondere mit dem Neutralitätsgebot des Staates und der negativen Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler vereinbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Siegfried Schneider