Frage an Sibylle Laurischk von Roland R. bezüglich Familie
Bei Trennungen wird das Bestimmungsrecht über Kinder meistens den Müttern zugesprochen.
Bei unverheirateten Paaren verstöst das deutsche Gesetz § 1626 a Absatz 2 BGB, gegen EU-Recht indem es die Väter diskriminiert.
Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Was gedenken Sie gegen die Diskriminierung von Vätern zu unternehmen?
Wie kann Vätern mehr Rechte auf Erziehung der Kinder ermöglicht werden?
Sehr geehrter Herr Reifers,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Sorgerecht. Erlauben Sie mir hierzu einige Anmerkungen.
Die FDP ist der Überzeugung, dass auch außerehelich geborene Kinder ein Recht auf beide Eltern mit allen Rechten und Pflichten haben. Wir setzen uns daher bei der Novellierung des Sorgerechts für die sogenannte Widerspruchslösung ein. Danach erhalten ledige Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder, wenn der Vater seine Vaterschaft anerkannt (§ 1594 BGB), die Mutter der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt (§ 1595 BGB) und der Vater erklärt hat, dass er das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter ausüben will. Die Mutter kann gegen das gemeinsame Sorgerecht einen begründeten Widerspruch einlegen. Über diesen muss dann das zuständige Familiengericht entscheiden. Dabei hat es sich stets am Kindeswohl zu orientieren.
Auch die Frage, ob die Mutter bei ihrem Widerspruchsrecht an eine Frist gebunden sein und wie eine solche gegebenenfalls ausgestaltet sein soll, ist noch nicht abschließend erörtert. Wir werden hierzu noch weitere Gespräche mit unserem Koalitionspartner führen, um eine gerechte und dieser Fragestellung angemessene Lösung zu erarbeiten.
Gegenwärtig haben Väter unehelicher Kinder keine Möglichkeit, gegen den Willen der Mütter das Sorgerecht zu erhalten oder gerichtlich überprüfen zu lassen, ob ein gemeinsames Sorgerecht dem Wohl des gemeinsamen Kindes besser entsprechen würde. Darin hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Beschluss vom 21. Juli 2010 einen Verstoß gegen das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG festgestellt. Die von der FDP vorgeschlagene Widerspruchslösung ist ein Weg, der den Interessen aller Beteiligten gerecht wird und den Vorgaben des BVerfG entspricht.
Mit freundlichen Grüßen
Sibylle Laurischk