Frage an Sebastian Sewerin von Uwe G. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Herr Sewerin,
üben Sie eine Nebentätigkeit aus? Wenn ja, können Sie dann überhaupt die Interessen Ihrer Wähler und Wählerinnen vertreten oder sind Sie nicht Ihrem Arbeitgeber mehr verpflichtet? Sollten Nebentätigkeiten der Politiker nicht zuerst durch den Bundestag genehmigt werden?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Grobecker,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich bin (noch) nicht Mitglied des Bundestages, deshalb kann ich auch keine Nebentätigkeit im Sinne Ihrer Frage ausüben. Zur Zeit bin ich noch Student und finanziere mein Studium durch einen Nebenjob als studentische Hilfskraft; dies können Sie meinem Lebenslauf entnehmen. Was nun die grundsätzliche Frage von Nebentätigkeiten von Abgeordneten angeht, unterstütze ich ausdrücklich die Position der aktuellen GRÜNEN Bundestagsfraktion, die (gemeinsam mit der SPD) vor wenigen Wochen Regelungen auf den Weg gebracht hat, die mehr Transparenz bei den Einkünften von Abgeordneten gewährleisten werden. Ziel dieser Regelungen ist es, den BürgerInnen zu ermöglichen, wirtschaftliche Einflußnahme auf bzw. Abhängigkeit von Abgeordneten durch verschärfte Anzeige- und Offenlegungspflichten besser zu erkennen.
Bislang sahen die Verhaltensregeln für Mitglieder des Bundestages wie folgt aus: Sie unterschieden (was Beruf, sonstige Tätigkeiten sowie Einkommen angeht) zwischen Angaben, die nur dem Präsidenten gegenüber zu machen sind, und solchen, die im Amtlichen Handbuch und im Internet veröffentlicht werden. Angaben über Einkünfte wurden nicht veröffentlicht. Bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln war bisher nur die Veröffentlichung der Feststellung des Präsidenten vorgesehen, dass ein Mitglied des Bundestages seine Pflichten verletzt hat.
Diese Rechtslage ist durch Rot-GRÜN geändert worden:
In den Verhaltensregeln für Abgeordnete wird klargestellt, dass die Wahrnehmung des Amtes im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten steht (Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat aber möglich sind), Abgeordnete außer Spenden keine Zuwendungen ohne entsprechende Gegenleistung entgegennehmen dürfen, die Angaben in pauschalierter Form stufenweise ( 1.Stufe: monatliche Einkünfte von 1000 bis 3500 Euro; 2.Stufe: Einkünfte bis 7000 Euro; 3.Stufe: Einkünfte über 7000 Euro) im Amtlichen Handbuch und auf den Internet-Seiten des Deutschen Bundestages veröffentlicht werden und ein Sanktionssystem in Form von Ordnungsgeldern vorgesehen wird. (Dies bedeutet konkret: Kommt der Abgeordnete in diesem Zusammenhang seinen
Pflichten nicht nach, so kann der Bundestagspräsident gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung, also rund 48.000 Euro, verhängen).
Ich hoffe, Ihre Frage ist hiermit hinreichend beantwortet.
Mit besten Grüßen
Sebastian Sewerin