Frage an Sebastian Hartmann von Stefan S. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie
Sehr geehrter Herr Hartmann,
warum begrenzen Sie und Ihre Partei die Bildungsfreiheit auf eine demokratisch definierte Schulpflicht ein und beschränken in NRW deshalb gesetzmäßig die Grundrechte aller hier wohnenden Menschen ein:
§ 125 Einschränkung von Grundrechten SchulG NRW
Mit freundlichen Grüßen
gez. Sedlaczek
Sehr geehrter Herr Sedlaczek,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage zu einer landesgesetzlichen Regelung, die ich gerne beantworte.
In der Tat nennt § 125 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes einige Grundrechte, in welche durch dieses Gesetz eingegriffen wird. Damit kommt der Gesetzgeber dem so genannten „Zitiergebot“ aus Art. 19 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz nach, der verlangt, dass jedes Grundrecht, in das eingegriffen wird, in dem entsprechenden Gesetz konkret benannt wird.
Nun aber inhaltlich zu den Eingriffen.
Satz 1: Selbstverständlich ist die Pflicht, sich im Rahmen der Schulgesundheitspflege untersuchen zu lassen, zunächst einmal ein Grundrechtseingriff. Mir scheint es aber durchaus sinnvoll zu sein, mit derartigen Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass gesundheitliche Probleme von Schülerinnen und Schülern frühzeitig erkannt werden. Denn Kinder haben - laut Grundgesetz - auch ein Recht auf Fürsorge der Gemeinschaft.
Satz 2: Auch wenn Schulpflicht ein Freiheitseingriff ist: Sie sorgt dafür, dass alle Kinder Zugang zu Bildung bekommen, auch wenn Eltern dies - aus welchen Gründen auch immer - ablehnen. Denken Sie z.B. an Sekten, die natürlich die Kinder ihrer Mitglieder am liebsten ungestört und ohne staatlichen Einfluss „ausbilden“ wollten.
Auch die in Satz 3 und 4 genannten Freiheitseingriffe zur vorschulischen Beratung und Durchsetzung der Schulpflicht sind aus meiner Sicht - unter dem Strich - für eine effektive Beschulung von Kindern und Jugendlichen notwendig.
Damit soll nicht gesagt sein, dass ich jetzt für jede konkrete Regelung meine Hand ins Feuer legen möchte. Sie sehen aber: Grundrechte sind aus gutem Grund manchmal einschränkbar, weil sie zuweilen mit anderen, berechtigten Belangen - manchmal auch anderen Freiheitsrechten - kollidieren. Allerdings ist es richtig, bei jeder Grundrechtseinschränkung wachsam zu bleiben und sich im Einzelfall immer wieder zu fragen, ob sie tatsächlich geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, um ein legitimes Ziel zu erreichen.
Abschließend möchte ich Ihnen berichten, dass ich auch durch meine Mitgliedschaft im Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises regelmäßig über z.B. die Schuleingangsuntersuchungen, ihre Durchführung und die Ergebnisse informiert werden. Hier habe ich den festen Eindruck gewonnen, dass es notwendig ist, entsprechende Regelungen der Schulgesundheitspflege zu treffen, die durch die Gesundheitsämter umgesetzt werden.
Sollten noch Fragen offen geblieben sein, melden Sie sich bitte bei mir. Gern können wir auch einen persönlichen Termin vereinbaren oder direkt miteinander sprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Sebastian Hartmann