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Sandra Boser
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Frage von Andreas R. •

Schönen guten Tag Frau Boser, Zur THG Quote gibt es ab diesem Jahr ein früheres Antragsende. Als Grund wird die Überarbeitung genannt. Wann begraben wir endlich das Faxzeitalter?

Es kann doch nicht sein, das in solch einem reichen Land, wir digital so mies da stehen. Wann wird endlich was sinnvolles umgesetzt und nicht nur geredet? Wann beginnt die Regierung mit den vielen Euros an Steuergeldern auch etwas umzusetzen was für die Bürger ist?

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Sehr geehrter Herr R.,

vielen Dank für Ihre Nachricht in Bezug auf die Antragsstellungsfrist der THG-Quote . Gerne antworte ich Ihnen als Ihre Wahlkreisabgeordnete.

Gerne möchte ich Ihnen mitgeben, dass dieses Thema aktuell an einigen Ecken im Land aufgetaucht ist und dies zur Zeit noch in der Bundestagsfraktion geklärt wird. Daher kann ich Ihnen dazu aktuell noch keine konkreten Informationen weitergeben.

Sobald mir weitere Informationen zur Antragsfrist vorliegen, werde ich sie gerne entsprechend informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Sandra Boser MdL

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Sehr geehrter Herr R.,

vielen Dank für Ihre Anfrage mit dem Betreff: "Eine Frage an Sie vom 09.08.2023" die mich über Abgeordnetenwatch erreicht hat. Bitte entschuldigen Sie, dass die Beantwortung einige Zeit in Anspruch genommen hat.

Ihre Anfrage richtet sich thematisch an Bundesgesetzgebung, bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Zuständigkeit für die Antragsfristen der THG-Quote nicht beim Land liegt.
Sie können sich hierzu auch direkt an die zuständige Bundestagsabgeordnete Tessa Ganserer MdB wenden. Bitte melden Sie sich, falls wir den Kontakt für Sie herstellen sollen.
Gern informiere ich Sie im Folgenden über die Gründe für das vorgeschobene Fristende.

Wie Sie bereits geschrieben hatten, wurde das Fristende für die THG-Quote dieses Jahr vorgezogen. Bisher bekamen Elektroautos die THG-Prämie für das laufende Abrechnungsjahr bei einer Anmeldefrist bis zum 28. Februar des Folgejahres. Durch eine Gesetzesänderung Ende Juli 2023 wurde diese Frist nun auf den 15. November des Antragsjahres vorgezogen. Da für die Strommengen in den Fällen des § 7 (Stromentnahme über nicht-öffentliche Ladepunkte) der 38. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) für reine Elektrofahrzeuge Schätzwerte herangezogen werden, kann eine Mitteilung beim Umweltbundesamt (UBA) unterjährig erfolgen. Eine Frist bis zum Ablauf des 28. Februar des Folgejahres, wie in den Fällen des § 6, wo es sich um exakt gemessene Strommengen an öffentlich zugänglichen Ladepunkten handelt, ist daher nicht erforderlich. Dies begünstigt und beschleunigt die Bearbeitung in der für den Vollzug der 38. BImSchV zuständigen Behörde, dem UBA.

Sehr geehrter Herr R.,

ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen. Bitte kommen Sie mit Fragen und Anregungen gerne auf mich zu.

Herzliche Grüße!

Sandra Boser MdL

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