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Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
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Frage von Manfred S. •

Frage an Sabine Leutheusser-Schnarrenberger von Manfred S. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Leutheusser-Schnarrenberg,

die Finanzierung (Hypothek) einer Immobilie hat lt. Medienberichten bereits einige "Häuslebauer" durch eine für mich unverständliche Geschäftspolitik der Banken in den Ruin getrieben.
Wie kann es dazu kommen, dass der Bundesgerichtshof mit Aktenzeichen XIZR 195/05 ein Weiterverkauf von Haus-Darlehen (Hypotheken) an Investoren legalisiert?
Mit welchem Recht kann dieser Investor neben dem Kreditrest sogar die lt. Vertrag eingetragene Grundschuld in voller Höhe einfordern, selbst wenn der tatsächliche Kreditrest nur noch ein Teil davon beträgt?
Z.B.: Eingetragende Grundschuld DM 330.000,--, aktueller Rest nach pünktlicher Zahlung des Darlehens noch € 61.000,-- . Einfordern könnte der neue Investor, abgesegnet vom BGH aber die volle Summe in Höhe von Euro 168.711,--.
Die Grundschuldbestellung wird schließlich nicht per Handschlag (wäre vielleicht besser) vollzogen, vielmehr ist dieser Vorgang hochoffiziell durch einen staatlich bestellten Notar beglaubigt und besiegelt!
In dem Vertag wird auch das Kreditinstitut, für das die Grundschuld bestellt wird, namentlich benannt, und die Zahlungen haben ausschließlich dorthin zu erfolgen.
Das heißt, selbst ein notarieller Vertrag ist bedeutungslos, wenn Kreditinstitute ohne Wissen und Einverständnis des Vertragspartners die Darlehen weiterverkaufen.
Was kann (muß) der Kreditnehmer dagegen unternehmen??
Kann ich nicht z.B.jegliche Zahlungen einstellen, da mein Geschäftspartner vertragsbrüchig geworden ist?

Mit freundlichen Grüßen
Manfred Schlörke

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Schlörke,

vielen Danke für Ihre Frage vom 16. Januar 2008.

Die FDP Bundestagsfraktion teilt Ihre Kritik an der geltenden Rechtslage im Kreditsicherungsrecht. In Anbetracht des massiven Weiterverkaufs von Immobilienkrediten müssen die Rechte der Kreditnehmer gestärkt werden.

Die Liberalen setzen sich dafür ein, dass eine Abtretung der Darlehensforderung in Zukunft grundsätzlich der Genehmigung des Kreditnehmers bedarf. Außerdem darf es nicht mehr ausreichen, dass der Kredit wegen eines Zahlungsrückstandes von wenigen Monaten als notleidend eingestuft wird. Auch sollte das Sonderkündigungsrecht des Darlehensgebers aus § 490 Abs. 1 BGB zum Schutz des Kreditnehmers eingeschränkt werden.

Schließlich müssten auch die Rechte des Kreditnehmers im Falle einer drohenden Zwangsvollstreckung verbessert werden.

Die Forderungen der FDP entnehmen Sie bitte dem Antrag der Bundestagsfraktion „Optimaler Darlehensnehmerschutz bei Kreditverkäufen an Finanzinvestoren“ (BT Drs. 16/8548).

http://rsw.beck.de/rsw/upload/Beck_Aktuell/BT-Drs1608548.pdf

Mit freundlichen Grüßen
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger