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Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
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Frage von Josef J. •

Frage an Sabine Leutheusser-Schnarrenberger von Josef J. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Leutheusser-Schnarrenberger,

als kleiner EDV-Dienstleister, der nebenbei einen Onlineshop betreibt, ist man immer wieder mit dem leidigen Thema der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung konfrontiert.

Für mich als Wähler stellt sich die Frage, ob es in Ihrem Sinne ist, dass kleine Firmen wegen, überspitzt gesagt Punkt und Komma, abgemahnt werden?

Für uns kleine Selbstständige, die nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, ist eine kostenpflichtige Abmahnung ein finanziell großes Problem, welches auch oft in der Betriebsaufgabe endet.

Mich würde interessieren, wie Sie dieses Problem sehen und was Sie dagegen unternehmen möchten.

Mit Freundlichen Grüßen

Josef Jaud

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Jaud,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich nehme an Sie beziehen sich auf Abmahnungen nach § 12 Abs. 1 UWG. Prinzipiell ist diese Abmahnung ein nützliches Rechtsmittel, das geeignet ist Rechtsverstöße schnell und unkompliziert außergerichtlich zu erledigen. Somit ist sie sowohl Kosten sparend für die Beteiligten als auch entlastend für die Gerichte.

Zwar besteht bei Abmahnungen auch eine gewisse Missbrauchsgefahr doch genau davor soll der § 8 Abs. 4 UWG schützen. Demnach ist die Geltendmachung des der Abmahnung zugrunde liegenden Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Betrachtung der gesamten Umstände rechtsmissbräuchlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Abmahnung vorwiegend dazu dient dem Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten entstehen zu lassen. Die Rechtssprechung hat in den vergangenen Jahren differenzierte Kriterien zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Abmahnungen entwickelt. Eine Übersicht hierzu, insbesondere im Bezug auf das Internet, finden Sie im Aufsatz von Sobola "Abwehr von Abmahnmissbrauch", IT-Rechts-Berater 2007, S. 162 bis 165.

Davon abgesehen muss aber auch § 8 Abs. 3 UWG, der den Berechtigtenkreis bei Abmahnungen unter anderem auf Verbände ausweitet, vom Gesetzgeber kritisch geprüft werden.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger