Frage an Sabine Leutheusser-Schnarrenberger von Erika G. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrte Frau Leutheusser-Schnarrenberger,
für meinen Unterricht bräuchte ich bitte eine Antwort auf folgende Frage: Mit welcher Begündung wurde die Regelung des Nichtraucherschutzes auf die Länder übertragen? In welchen Politikbereich gehört dieses Problem damit die Anwendung der GG- Artikel 70- 78 Anwendung finden können?
Mit freundlichen Grüßen
Erika Grellmann
Sehr geehrte Frau Grellmann,
herzlichen Dank für Ihre Email vom 20.02.07.
Der ursprüngliche Vorstoß, das Rauchen in öffentlichen Einrichtungen, und Restaurants bundeseinheitlich zu verbieten, wurde von der Bundesregierung aus verfassungsrechtlichen Bedenken wieder verworfen. Nun sollen die Länder für entsprechende Regelungen eines umfassenderen Nichtraucherschutzes sorgen.
Vordergründig bestanden Bedenken gegen die Begründung der Bundeszuständigkeit mit dem Gesundheitsschutz aus Artikel 74 Grundgesetz. Nach langer Zeit hat sich auch im Bundesjustiz- und --innenministerium die Ansicht durchgesetzt, dass der Artikel dem Bund lediglich die Kompetenz zur Abwehr unmittelbarer Gesundheitsgefahren (etwa durch Impfungen) gibt. Der Tabakqualm stellt hingegen nur eine mittelbare Gesundheitsgefahr dar, weshalb Artikel 74 Grundgesetz in diesem Fall nicht greift. Ich vertrete diese Auffassung seit Beginn der Diskussion.
Außerdem hat die Bundesregierung eingesehen, dass der Bund zwar für Bundesbehörden die Kompetenz hat, Rauchverbote zu verhängen, nicht aber für Landesbehörden oder die Amtsstuben der Kommunen.
In Bezug auf das Rauchverbot in Restaurants verwiesen die beiden zuständigen Ressorts auf die fehlende Möglichkeit des Bundes, ein Rauchverbot möglicherweise mit Hilfe des Gaststättenrechts durchzusetzen. Im Zuge der Föderalismusreform ist die Zuständigkeit hierfür auf die Länder übergegangen. Für Schulen und Kindergärten gilt ebenfalls Länderhoheit.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger