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Sabine Dittmar
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Frage von Thomas R. •

Umsatzsteuer auf eigenverbrauchten Strom einer Photovoltaik-Anlage

Sehr geehrte Frau Dittmar,

am 29.09.2022 ging meine Photovoltaik - Anlage ans Netzt. Für meinen selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom muss ich nun Umsatzsteuer bezahlen. Neuanlagen, die ab dem 01.01.2023 in Betrieb genommen werden, sind gänzlich von der Umsatzbesteuerung befreit.
Warum werden nicht alle Selbstverbräuche von selbst erzeugten Strom von kleinen PV Anlagen von der Umsatzsteuer befreit? Der bürokratische Aufwand steht in keinem Verhältnis zu den Steuereinnahmen.
Bitte setzen Sie sich für die Umsatzsteuerbefreiung von kleinen PV Bestandsanlagen ein.
Beste Grüße aus der Rhön

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr R.,

ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, dass Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 eine rückwirkende Befreiung von der Umsatzsteuer auf eigenverbrauchten Strom einer Photovoltaik-Anlage zum 01.01.2022 beschlossen worden ist. Die Ampelkoalition hatte dabei gerade auch Fälle wie Ihren im Blick.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Dittmar

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr R.,

als Gesundheitspolitikerin muss ich bei fachfremden Fragen zuvor eine interne Antwortklärung herbeiführen – so auch bei dieser energie- und finanzpolitischen Frage. Leider ist im Zuge der Beantwortungsklärung ein Missverständnis zwischen den Begriffen Einkommensteuer und Umsatzsteuer entstanden. Ich bedauere dies sehr und übermittele hier die korrigierte Antwort:

Für die Einkommensteuer gilt bei Anlagen bis 30 kW die Befreiung in den Jahren 2022 und 2023.

Umsatzsteuer: Das Jahressteuergesetz 2022 sieht keine Erstattung der Umsatzsteuer für vor dem 01.01.2023 angeschaffte Photovoltaikanlagen vor. Entscheidend für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist der Zeitpunkt der vollständigen Lieferung oder, falls in der Leistung inbegriffen, die Installation der Anlage.

Hinter dieser Maßnahme steht der Gedanke der Entbürokratisierung: Durch den Wegfall der Umsatzsteuer entfällt der Anreiz, sich aufgrund der Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegen die Kleinunternehmerregelung zu entscheiden. Nur mit der erfolgten Entscheidung für die Kleinunternehmerregelung entfällt dann auch die Umsatzsteuerpflicht für den erzeugten Strom. Mit freundlichen Grüßen

Sabine Dittmar

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