Frage an Sabine Dittmar von Ruth B. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Dittmar,
derzeit gibt es eine Gesetzesvorlage des Gesundheitsministeriums ("TSVG"), die vorsieht den Wahltarif für komplementärmedizinische Arzneimittel zu streichen.
In wessen Interesse liegt die Streichung dieses Wahltarifs? Liegt sie im Patienteninteresse? Im Interesse der gesetzlichen Krankenkassen? Bei anderen?
Es scheint mir vollkommen irrational, Methoden, die mit gutem Erfolg angewendet werden und den Patienten dienlich sind, aus dem Repertoire zu streichen.
Aus eigener Erfahrung möchte ich etwas salopp sagen: Schulmedizin ist prima. Wenn sie mit Ihrem Latein am Ende ist, ist es für Betroffene ein Segen, wenn noch weitere Wege offen stehen und auch von einer ges. KV übernommen werden.
Eine im Bundestag eingereichte Petition (Nr. 90088 vom 11.1.2019) zur Rettung des Wahltarifs zur Erstattung der Arzneimittel der Anthroposophie, der Homöopathie und der Phytotherapie wird zurückgehalten. Weit höhere Petitions-IDs wurden bereits veröffentlicht. Diese Verzögerung ist absolut indiskutabel.
Bitte setzen Sie sich im Sinne der Demokratie dafür ein, dass die Petition veröffentlicht wird.
Bitte setzen Sie sich im Sinne einer pluralistischen Medizin dafür ein, dass der Wahltarif erhalten bleibt.
Mit freundlichen Grüßen
R. B.
Sehr geehrte Frau B.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Für Petitionen ist der Petitionsausschuss zuständig. Da ich diesem Ausschuss nicht angehöre, habe ich keinen Einfluss auf die Bearbeitung. Nach meinen Informationen befindet sich die Petition 90088 in einem ordnungsgemäßen Verfahren und die vorgegebenen zeitlichen Fristen wurden bisher nicht überschritten.
Hinsichtlich der Streichung des Wahltarifs möchte ich auf die Begründung zum Gesetzentwurf verweisen: Die Streichung des Wahltarifs zur Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen ist auf die zu geringe Nachfrage zurückzuführen. Im Jahresdurchschnitt 2017 waren nur 562 Versicherte in diese Wahltarife eingeschrieben. Die geringe Nachfrage verdeutlicht, dass kein ausreichender Bedarf für das Angebot derartiger Wahltarife besteht. Der mit dem Angebot von Wahltarifen einhergehende Bürokratieaufwand, insbesondere für die Erstellung der notwendigen versicherungsmathematischen Gutachten, lässt sich mit der geringen Nachfrage nicht rechtfertigen.
Jedoch können die Krankenkassen die Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln weiterhin als Satzungsleistungen anbieten. Wenn Sie an einer Versorgung mit Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen interessiert sind, können Sie eine Krankenkasse wählen, deren Satzung entsprechende Regelungen enthält.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Dittmar