Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Rudolf B. bezüglich Recht
Guten Tag ,
ich möchte auf diesem Weg keine Grundsatzdiskussion führen, ich weis sie sind gegen ein freie Abgabe von Cannabis. Das ist ja auch akzeptabel. Jedem seine Meinung. Meine Frage bezieht sich nicht auf die Legalisierung sondern auf eine Entkriminalisierung.
Ist es denn wirklich erforderlich erwachsene Mitbürger wegen des Konsums von Cannabis zu kriminalisieren ?
Hier in Bayern ist es an der Tagesordnung das wegen des Konsums bzw. des Erwerbs von geringen Mengen Strafverfahren eingeleitet werden. Ein großteil der Verfahren wird wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Das heißt das der Gesetzgeber (das Wort lieben sie ja so) keine Repressionen mehr bei solchen Taten will !? Trotsdem, auch bei einer Einstellung des Verfahrens hat der Bürger massive Schädigung erlitten. Die Kriminalpolizei muss sich mit solchen Lappalien stundenlang beschäftigen und macht meistens eine Hausdurchsuchung was den Ruf in der Nachbarschaft sehr schadet. Oft ist sogar das der auslöser für eine Abkapselung aus der Gesellschaft.
Könnte man den Besitz von "geringen" mengen Cannabis nicht auf die Ebene von kleinen Verkehrsdelikten setzen ? Quasi als Ordnungswidrigkeit. Das hätte erstens den Vorteil das die Kripo ihre Kräfte, die ja eh schon nicht ausreichend sind, auf wirkliche Straftaten konzentrieren könnte.
Genauso würden die Gerichte massiv entlastet, die ja auch so schon genug Arbeit haben.
Sie haben vollkommen recht Cannabis ist keine "Harmlose" Droge.
Leider gibt es gar keine "Harmlosen" Drogen.
Nicht die Droge ist gefährlich sondern das konsumverhalten. Das Konsumverhalten von Menschen können sie auf dem Weg des totalen Verbotes aber nicht im geringsten Steuern. Besser mit ehrlicher Aufklärung
Darin muss aber auch betont werden das auch das Bier oder das Glas Wein zum Mittagessen Drogen konsum ist.
Man sieht doch an der häufigkeit der Anfragen zur Legalisierung das ein großer Prozentsatz ein weiteres Kriminalisieren von Konsumenten nicht hinnehmen will.
Mit freundlichen Grüssen
Vater eines kriminalisierten Bürgers
Sehr geehrter Herr Bauer,
vielen Dank für Ihre Anfrage! Abschnitt 6 des Betäubungsmittelgesetzes unterscheidet im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln bereits zwischen Straftaten und Odnungswidrigkeiten. Der Besitz von Cannabis ist in der Bundesrepublik nach dem Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich strafbar. Dies bedeutet aber nicht, dass in Deutschland alle Cannabiskonsumenten einer Verurteilung entgegensehen müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Eigenverbrauch in geringer Menge) kann von der Strafverfolgung nach § 35a BtMG abgesehen werden. Eine solche Entscheidung kann nur von der Staatsanwaltschaft (§ 31a BtMG) oder vom Gericht (§ 29 Abs. 5 BtMG) getroffen werden und setzt die vorherige Klärung der spezifischen Sachlage durch die zuständigen Behörden voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bätzing