Frage an Roland Weigert von Volker B. bezüglich Wirtschaft
Einen schönen guten Tag Herr Weigert,
als Betreiber einer Töpferei sorge ich mich um den Fortbestand eines der ältesten, und gerade in Bayern traditionsreichsten Handwerksbetriebe.
Die allermeisten meiner Kollegen sind - wie ich auch - auf die zahlreichen
Töpfermärkte im Land angewiesen.
Bisher zählten diese pauschal zu 'Großveranstaltungen' und wurden somit abgesagt.
Viele dieser Töpfermärkte aber sind eher mit einem Gemüsemarkt zu vergleichen als mit einer Großveranstaltung.
Wenn solche Wochenmärkte wieder möglich sind, so müssten doch, zumindest die kleineren, Töpfermärkte ebenfalls stattfinden können.
Wiegesagt: Es geht um die Existenz unserer Werkstätten - meist kleine Betriebe.
Oft Solo-Selbstständige und ohne Lobby-Rückhalt.
Sollten auch die Herbstmärkte weiter undifferenziert als 'Großveranstaltung' abgesagt werden, könnten viele von uns das nicht mehr überstehen.
Was können Sie tun um dieser Entwicklung entgegen zu treten?
Wäre es nicht möglich diese Spezialmärkte den Wochenmärkten gleich zu setzen?
Mit vielen Grüßen vom Bodensee,
Volker Billmann
Töpferei-am-Bach
Sehr geehrter Herr Billmann,
Töpfermärkte sind als Spezialmärkte (§ 68 Abs. 1 Gewerbeordnung) als "andere Märkte" im Sinne des § 12 Absatz 4 Satz 1 der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) zu qualifizieren. Sollte es sich um einen kleineren Markt handeln, auf dem sich nicht wesentlich mehr als 200 Besucher gleichzeitig befinden, der über maximal 20-30 Stände verfügt und keine großen Besucherströme anzieht, bedarf es für die Durchführung grundsätzlich keiner Ausnahmegenehmigung im Sinne der IfSMV. Aber natürlich sind weiterhin die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, vor allem die Schutz- und Hygienemaßnahmen zu beachten. Das sog. Rahmenhygienekonzept für Märkte ohne Volksfestcharakter ist auf der Website des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie abrufbar (https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/).
Sollte der geplante Töpfermarkt eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, bleibt es bei dem Grundsatz, dass eine Durchführung nur möglich ist, wenn die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Stadt/Landratsamt) eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 Absatz 1 IfSMV erteilt. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde stützt ihre Entscheidung vor allem auf das vorgelegte Hygienekonzept und das Infektionsgeschehen. Eine pauschale Versagung von Töpfermärkten gibt es nicht. Die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde trifft ihre Entscheidung aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls.