Frage an Robby Schlund von Klaus D. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Schlund,
mit der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes wird mit dem neuen Paragraphen 28a eine Möglichkeit geschaffen viele durch das Grundgesetz garantierte Freiheitsrechte ohne weitere Mitwirkung durch die Parlamente einzuschränken. Bedenken zu diesem Gesetzentwurf äußerten auch verschiedene Rechtsexperten. So kritisiert die Juristin Dr. Andrea Kießling von der Ruhr Universität Bochum die geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz. Der neue Paragraf 28a genüge den Vorgaben von Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Die Vorschrift lasse keinerlei Abwägung der grundrechtlich betroffenen Interessen erkennen. Gerichte würden die Vorschrift höchstwahrscheinlich nicht als Rechtsgrundlage akzeptieren.
Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie diese Bedenken beurteilen und wie und mit welcher Begründung Sie dem Gesetzentwurf zustimmen oder diesen ablehnen werden.
Vielen Dank im Voraus.
Dr. Klaus Zöltzer
Sehr geehrter Herr Dr. Z.,
vielen Dank für Ihre Nachricht bzw. Anfrage,
Das Erste und Zweite Bevölkerungsschutzgesetz überträgt umfangreiche Kompetenzen an Bundesgesundheitsminister Spahn. Dies sehen wir kritisch wie auch die Erweiterung und Verlängerung der Befugnisse, die sich nun im Entwurf eines "Drittes Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage ." wiederfinden.
Schon die ersten Gesetze haben das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, Verordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates und des Bundestages zu veranlassen.
Das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz zielt darauf ab, unter Berufung auf das neue Corona-Virus weiter einschneidende Grundrechtseinschränkungen zu beschließen, um die Ausbreitung des Corona-Virus SARS CoV-2 einzudämmen. Der dabei vorgelegte Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen, besonders die in § 28 a im Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingefügten Ermächtigungen, sind darauf angelegt, weitreichende Einschränkungen der Grundrechte zu ermöglichen.
Gesetzesvorlagen, die erheblich in Grundrechte eingreifen, sind aus Sicht der AfD unabhängig von der Thematik und von der Möglichkeit, dass der Bundestag sie jederzeit aufheben kann, immer zu befristen. Daraus folgt, dass der Bundestag sich spätestens mit Ablauf der Frist mit diesem Gesetz parlamentarisch beschäftigen muss.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die im Grundgesetz garantierten allgemeinen Persönlichkeitsrechte, wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Berufsausübung, Reise- und Bewegungsfreiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung, erheblich eingeschränkt, was wir ablehnen.
Die bisherige Bewältigung der Corona-Pandemie zeigt, dass Maßnahmen wie die Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes notwendig sind; dies rechtfertigt aber nicht diese massiven Einschränkungen der Grundrechte.
Wir fordern wiederholt die Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage nationaler Tragweite (Drs. 19/18999 und 19/22547), da unserer Meinung nach die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Wir fordern die Einsetzung einer Kommission aus Experten, einer ständigen Epidemiekommission (STEPKO), die Kriterien und Handlungsempfehlungen für Epidemien von Infektionskrankheiten erarbeiten, die Parlament und Regierung als Orientierung dienen. Die derzeitige eigenmächtige Vorgehensweise der Regierung, die sich viel zu einseitig beraten lässt, halten wir für fahrlässig, da wertvolle wissenschaftliche Erkenntnisse nicht genutzt werden. Die Exekutive eignet sich viele Kompetenzen an, während das Parlament nicht beteiligt wird. Wir fordern, die entsprechenden Entscheidungen vom Parlament treffen zu lassen, welches sich dabei an den Empfehlungen der von uns einzurichtenden STEPKO orientieren sollte.
Unsere dringlichste Forderung lautet daher zunächst, dass das Mitspracherecht des Bundestages und auch des Bunderates umgehend wieder hergestellt werden muss.
Bei weiteren Fragen stehen wir selbstverständlich weiter zur Verfügung.
Wir danken für Ihre politisches Interesse, bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Robby Schlund