Ist das Gleichheitsgebot gewahrt, wenn vulnerablen Gruppen keine allg. Impfpflicht auferlegt wird, Beschäftigen im Gesundheitswesen wg. der einrichtungsbez. Impfpflicht schon?
Sehr verehrte Frau Schröder,
die Einf. einer allg. Impfpflicht gegen Covid-19 wurde durch den Bundestag abgelehnt.
Nun sind in Bezug auf die einrichtungsbez. Impfpflicht einige Fragen aufgetreten, die ich gerne hier adressieren würde.
Das RKI sieht durch die aktuellen Impfstoffe einen Fremdschutz nicht (mehr) gewährleistet. Die entsprechende These ist auf der Homepage vom RKI gestrichen worden.
Das BVerfG hat mit Beschluß vom 10.02.2022 zum Eilantrag zur Außervollzugsetzung der „einrichtungsbez. Nachweispflicht" nach § 20a Infektionsschutzgesetz mit dem Fremdschutz der vulnerablen Gruppen argumentiert und den Antrag abgelehnt.
Da das Fremdschutz-Argument aber nicht mehr trägt, müsste das BVerfG und der Bundestag nicht unverzüglich über die einrichtungsbez. Impfpflicht neu nachdenken und die jeweiligen Beschlüsse u. U. revidieren?
Außerdem: Wenn es keine allg. Impfpflicht für vulnerable Gruppen gibt, warum wird dies einseitig Beschäftigten im Gesundheitswesen auferlegt?
MfG N. R.
Sehr geehrter Herr. R.,
ich danke Ihnen für Ihre Frage. Das Bundesverfassungsgericht hat am 19.5.2022 die Verfassungsmäßigkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht neu bewertet und sie für verfassungsgemäß gehalten. In der Begründung heißt es u.a., dass eine Übertragung des Virus durch geimpftes Personal erheblich weniger wahrscheinlich ist als durch ungeimpftes Personal. Zudem würde der Schutz vulnerabler Gruppen verfassungsrechtlich schwerer wiegen als die Beeinträchtigung der Grundrechte für Mitarbeitende im Pflege- und Gesundheitsbereich.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht wurde im Gegensatz zu der allgemeinen Impfpflicht zu einem Zeitpunkt eingeführt, als noch die Delta- und nicht die Omikron-Variante vorherrschend war. Dies berücksichtigt das Gericht in seiner Entscheidung und stellt fest, dass die weitere Entwicklung des Pandemiegeschehens nach Verabschiedung des Gesetzes keine abweichende Beurteilung begründet. Die pandemische Gefährdungslage und damit ihre Schutzbedürftigkeit ist für vulnerable Gruppen nach wie vor groß und es ist derzeit noch nicht abzusehen, ob möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt weitere Virusvarianten folgen könnten.
Zudem ist es vulnerablen Personen nicht oder allenfalls eingeschränkt möglich, ihr Infektionsrisiko durch eine Impfung selbst zu reduzieren. Daher wäre eine allgemeine Impfpflicht für vulnerable Gruppen nicht in gleichem Maße geeignet, wie eine Impfpflicht für die Beschäftigten.
Mit freundlichen Grüßen
Ria Schröder MdB