Frage an Reserl Sem von Carsten S. bezüglich Europapolitik und Europäische Union
Sehr geehrte Frau Sem
ich bin Grenzgänger und Arbeite in Austria das heißt ich zahle meine sozialabgaben in Austria und die Steuern in Deutschland !!!
Nun meine Frage wie Lange möchte die CSU noch zusehen wie gegen EU recht verstoßen wird (im eu binnenmarkt gibt es keine grenzgänger mehr) und WARUM Zahlen WIr Grenzgänger aufs Jahr gesehen Mehr Steuern als die Arbeitnehmer die in Deutschland arbeiten????
Hier nur kurz ein Beispiel
Grenzgänger 30000euro Jahres Brutto 6000euro Sozialvers. heißt
27998 euro zu versteuern
Deutschland 30000euro Jahres Brutto 6000euro Sozialvres.heißt
24000euro zu versteuern
WO ist Bitte da eine gerechtigkeit ???
Was wird Die CSU dagegen unternehmen???
Mit freundlichem Gruß
Carsten Schroeter
Sehr geehrter Herr Schroeter,
vielen Dank für Ihre Email. Ich gehe der Sache nach und melde mich dann bei Ihnen.
Herzlichst
Reserl Sem, MdL
Sehr geehrter Herr Schroeter,
nach Anfrage beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen kann ich
Ihnen folgendes mitteilen:
Die von Ihnen angesprochene sog. "Grenzgängerregelung" ist Bestandteil (Artikel 15 Absatz 6) des Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Österreich. Sinn und Zweck des DBA´s ist die Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten durch Zuweisung des Besteuerungsrechts an einen der beteiligten Staaten. Somit bezieht sich das DBA nur auf die Steuern der jeweiligen Staaten, die Sozialabgaben werden dadurch nicht erfasst.
Durch die Grenzgängerregelung wird vom Grundsatz der Besteuerung im Staat der Tätigkeit (Artikel 15 Absatz 1) abgewichen und dem Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen, in dem der Arbeitnehmer seine Wohnung hat unter der Voraussetzung, dass Wohnung und Arbeitsstätte innerhalb von 30 km der Grenze liegen und eine tägliche Rückkehr zur Wohnung erfolgt. Dies wird dadurch begründet, dass durch die arbeitstägliche Rückkehr zum Wohnsitz der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Wohnsitzstaat verbleibt. Deshalb sollen sich die steuerlichen Verhältnisse nach dem Recht des Wohnsitzstaates richten, da die Arbeitsausübung in der ausländischen Grenzzone und damit noch im Einzugsbereich des Wohnortes liegt.
Sie wohnen offensichtlich innerhalb der Grenzzone in Deutschland und arbeiten innerhalb der Grenzzone in Österreich. Sie sind damit nach § 1 Absatz 1 Satz 1 EStG in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Da nach dem DBA das Besteuerungsrecht für Ihren in Österreich erzielten Arbeitslohn Deutschland zusteht, ist der Arbeitslohn im Rahmen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht zu versteuern. Sozialversicherungsrechtlich sind Sie aber offensichtlich in Österreich zu erfassen.
Ihre Ausführungen zur Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer sind allerdings nicht richtig. § 10 Absatz 1 Nr. 2a und Nr. 3a EStG unterscheidet nicht zwischen inländischen und ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen. Deshalb sind Beiträge zur österreichischen Sozialversicherung genauso zu behandeln wie Beiträge zur deutschen Sozialversicherung. Beide sind im Rahmen der Höchstbetragsberechnungen nach §§ 10 Absätze 3 - 4a und 10c EStG in gleichem Umfang zum Abzug zuzulassen. In dem von Ihnen gebildeten Beispiel mit gleich hohem Arbeitslohn und gleich hohen Sozialversicherungsabgaben beim deutschen Arbeitsnehmer und österreichischen Grenzpendler unterliegt daher grundsätzlich der gleiche Betrag der Besteuerung.
Wenn Sie mir eine Email schicken reserl.sem-mdl@t-online.de, sende ich
Ihnen die Antwort des Finanzministeriums zur Kenntnisnahme.
Herzlichst
Reserl Sem, MdL