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Frage von Edmund S. •

Frage an Renate Sommer von Edmund S. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Dr. Sommer,

Angenommen, ein überaus wohlhabender deutscher Unternehmer mit besten gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Beziehungen, demnach bestens organisiert, gelingt es, in betrügerischer Absicht selbst die Justiz dahingehend rechtswidrig zu beeinflussen, als dass er seinen Betrugswillen auch vor Gericht durchzusetzen vermag. Weiter angenommen, dass sich bei diesem Kampf um das Recht selbst die vom Prozessgegner mandatierten Rechtsanwälte und auch die urteilenden Richter sich wissentlich der Mittäterschaft schuldig machen und letztendlich auch die Ermittlungsbehörden versagen, eben weil das dem zugrundeliegende organisierte Verbrechen bereits so weit fortgeschritten ist, dass alle deutsche Justiz versagt.

Frage: an wen wendet sich ein Bürger in solch einem Fall auf europäischer Ebene bzw. muss ein Bürger auf seine Menschenrechte und die oftmals damit in Verbindung stehenden matriellen Rechte verzichten, weil der Rchtsstaat von einer bestens organisierten Verbrecherorganisation unterlaufen werden konnte?

Über eine Antwort und/oder eine Weiterleitung dieser Frage würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Edmund Sommer

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Sommer,

bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort. Ich habe Ihre Anfrage an meinen Kollegen Klaus-Heiner Lehne, MdEP und Vorsitzender des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments, weitergeleitet.

Mit freundlichem Gruß

Dr. Renate Sommer

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CDU

Sehr geehrter Herr Sommer,

nach Auskunft meines Kollegen Klaus-Heiner Lehne, MdEP und Vorsitzender des Rechtsausschusses im Europäischen Parlament, kann ich Ihnen nun endlich Folgendes zu Ihrer Anfrage mitteilen.

Sollte das nationale Rechtssystem versagen, müssen Sie als Bürger natürlich nicht auf Ihre Menschenrechte sowie Ihre materiellen Ansprüche verzichten.
Art. 6 der europäischen Menschenrechtskonvention garantiert jedem Bürger das Recht auf ein faires Verfahren. Dieses beinhaltet das Recht auf einen unabhängigen und unparteilichen Richter sowie das Recht auf Gleichbehandlung im Verfahren.
In einem solchen Fall gibt es die Möglichkeit, im Wege einer Individualbeschwerde eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einzureichen.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein solches Verfahren richten sich nach den Artikeln 34 und 35 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Dafür muss der nationale Rechtsweg erschöpft sein. Dies bedeutet, dass Sie alle nationalen Instanzen durchlaufen haben müssen, Ihnen also in Deutschland kein Rechtsbehelf mehr verbleibt. Dazu gehört auch eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht. Außerdem kann eine Klage nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der endgültigen nationalen Entscheidung erhoben werden. Die Klage darf nicht anonym erhoben werden, und Sie als Beschwerdeführer müssen selbst, gegenwärtig und unmittelbar von der behaupteten Rechtsverletzung betroffen sein.
Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entscheidet, dass in diesem Fall eine Verletzung ihrer Rechte vorliegt, hätten sie gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 41 EMRK einen Entschädigungsanspruch für den daraus entstandenen Schaden.

Sollten Sie weitere Fragen in dieser Sache haben, wenden Sie sich bitte direkt an meinen Kollegen Klaus-Heiner Lehne (klaus-heiner.lehne@europarl.europa.eu).

Mit freundlichem Gruß

Dr. Renate Sommer, MdEP