Frage an Renata Alt von Philipp P. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung
Sehr geehrte Frau Alt,
schächten ist in Deutschland grundsätzlich nicht gestattet, die Einfuhr von Fleisch im Ausland geschächteter Tiere ist dagegen legal.
Dieses ohnehin schon weiche Verbot wird in der Praxis jedoch weiter aufgeweicht.
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__4.html
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__17.html
Zum einen gibt es die Möglichkeit in Deutschland Tiere unter Betäubung zu schächten.
http://www.sueddeutsche.de/muenchen/schlachten-kurs-grub-1.3998717#
http://www.sueddeutsche.de/muenchen/schlachten-kurs-grub-1.3998717-2
Außerdem wird Fleisch von im Ausland geschächteten Tieren nach Deutschland importiert.
https://youtu.be/MXN2piFmWLo
Die Nachfrager beruft sich auf religiöse Interessen und die Freiheit zum Bekenntnis/Religion.
In Deutschland gilt jedoch die Freiheit sich zu einem Bekenntnis oder einer Religion zu bekennen.
Es gilt jedoch nicht die Freiheit der Bekenntnisse/Religionen alles zu tun, bzw. Narrenfreiheit unter dem Deckmantel der Religion.
Das schächten ist ein mitunter minutenlanger Todeskampf für die Tiere.
Wen Sie sehr starke Nerven haben können Sie sich hier anschauen was schächten für die Tiere bedeutet.
https://www.youtube.com/watch?v=paH6JmVL2FA
Was werden Sie gegen diese Tierquälerei tun?
Mit freundlichen Grüßen
P. P.
Sehr geehrter Herr Pinotka,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich stimme Ihnen zu, dass ausnahmslos jedes Tier schützenswert ist. Keinem Tier darf ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leid oder Schäden zugefügt werden.
Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 2002 hätte jedoch ein generelles Verbot des Schlachtens ohne Betäubung aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen Tierschutz einerseits und Religions-, und Berufsfreiheit andererseits keinen rechtlichen Bestand. Der § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz, der ein grundsätzliches Verbot des betäubungslosen Schlachtens festhält und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in eng eingegrenzten Fällen für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften vorsieht, ist – trotz Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung gemäß Art. 20 GG – verfassungskonform.
Diesen Rahmenbedingungen müssen wir unter Wahrung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung tragen. Insofern sprechen wir Freie Demokraten uns klar für den Tierschutz aus, achten aber den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Religionsfreiheit. Umso wichtiger ist es, im Dialog mit den Religionsgemeinschaften zu beraten, welche möglichst Tierschonenden Methoden (z.B. Kurzzeitbetäubung) der Schlachtung mit den religiösen Vorschriften vereinbar wären.
Mit freundlichen Grüßen
Renata Alt