Frage an Reinhold Jost von Gerhard S. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Jost,
da Sie Finanzexperte Ihrer Partei sind, habe ich eine Frage betreffend das Steuerberatungsgesetz: Halten Sie es noch für zeitgemäß, daß die Befugnis für Beratung in Steuerfragen so eng begrenzt ist, wie das StBerG dies zur Zeit regelt. Niemand will den Steuerberatern das Wasser abgraben. Aber wo ist denn das Problem, wenn kompetente Fachpersonen, z.B. Betriebswirte oder Finanzberater oder pensionierte Finanzbeamte ehrenamtlich kleine Hilfestellungen beim Verfassen der Steuererklärung leisten. Niemand will den beruflichen Steuerberatern ihren Verdienst wegnehmen. Aber man sollte auch niemanden kriminalisieren, der anderen nur im Rahmen etwa der Nachbarschaftshilfe einen Gefallen tut. Wer dieses im großen Stil tut, um zu verdienen oder sich sonstige Vorteile zu verschaffen, kann ja weiter bestraft werden. Vielleicht sollte man dieses Gesetz mal den Realitäten anpassen? Wie denken Sie darüber?
Grüße,
G. Schmidt
Sehr geehrter Herr Schmidt,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Steuerberatungsbefugnis, die Sie mir über das abgeordnetenwatch-Portal zugesandt haben.
Ich verstehe Ihren Ansatz, mit dem Sie den aus Ihrer Sicht bestehenden Reformbedarf hinsichtlich der Berechtigung zur Hilfestellung in Steuersachen begründen.
Dennoch teile ich Ihre Meinung nicht und bin für die Beibehaltung der bestehenden Regelungen.
Das Berufsbild des Steuerberaters ist ein vielschichtiges, seine Funktion eine vertrauensvolle und daher die Verknüpfung dieser Tätigkeit mit bestimmten Qualifikationsvoraussetzungen geboten.
Steuerberater sind eigenverantwortliche Organe der Rechtspflege, von denen neben profunder Sachkunde eine unabhängige, gewissenhafte und verschwiegene Berufsausübung erwartet wird. Es trifft sie die Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung, zur Vermeidung von Interessenskollisionen sowie ein Verbot der berufswidrigen Verquickung mit anderen gewerblichen Tätigkeiten. Im Falle schlechter Beratung trifft Steuerberater die zivilrechtliche Haftung, weshalb diese auch zum Unterhalt einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. Weiterer wichtiger Aspekt ist die gesetzliche Bestimmung der Honorarhöhe durch die Steuerberatergebührenverordnung.
Diese Anforderungen zeigen, dass es sich bei den Vorgaben des StBerG nicht nur um eine Regelung des Marktzugangs handelt, sondern dass diese insbesondere der Wahrung einer sachlichen und qualifizierten Beratung sowie dem Schutz vor unqualifizierter Dienstleistung dienen. Geschützt werden Mitbewerber, Verbraucher und Unternehmen gleichermaßen.
Es gibt sicherlich - wie von Ihnen beschrieben - auch andere kompetente Personen, die im Einzelfall fachlich befähigt sind, steuerrelevante Fragestellungen zu beantworten und auch solche, die dies gerne aus reiner Hilfsbereitschaft tun.
Allerdings zeigen die besonderen Berufspflichten und Anforderungen, die das Gesetz diesem Berufszweig auferlegt, dass es eben nicht nur um ein einmal erworbenes Fachwissen als Qualifikationsvoraussetzung geht, sondern um einen Gesamtmechanismus zum umfassenden Schutz der Marktteilnehmer in diesem Segment. Das Berufsbild „Steuerberater“ genießt ein großes öffentliches Vertrauen in seine fachliche Kompetenz. Dieses soll erhalten bleiben.
Es mag im Einzelfall unbefriedigend sein, wenn die (ehrenamtliche) Beratung durch eine Fachperson, die nicht Steuerberater ist, nicht zugelassen wird.
Eine Aufweichung der geltenden Regelungen würde jedoch die Gefahr bergen, dass dieser sensible Berufsbereich für Missbrauch geöffnet wird.
Ich hoffe, hiermit Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Reinhold Jost