Ralf Marohn
FDP
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Frage von Bernd R. •

Frage an Ralf Marohn von Bernd R. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Marohn,

die Abgeordnete Golze von den LINKEN schreibt in ihrer Antwort auf entsprechende Fragen der "Gruppe Justizkontrolle Bayern/ Scientologyabwehr Deutschland", es wäre rechtswidrig, wenn Familiengerichte ganze psychologische SV- Gutachten (die immerhin viele Privatgeheimnisse, auch Irrtümer über private Lebensverhältnisse enthalten) an das Jugendamt schicken sollten (1).

Sie äußert auch, daß man sich bei vermuteten Verstößen an die Datenschutzbehörden wenden sollte.

Von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland- Pfalz habe ich aber erfahren, daß dort - wegen der "richterlichen Unabhängigkeit" keine Prüfkompetenz für "gerichtliche" Tätigkeiten bestehe, nur insoweit, als daß es sich um Verwaltungstätigkeiten handeln würde und eine solche läge wohl nicht vor, wenn der Richter die Versendung verfügt.

Ich verstehe das nicht.

Heißt das vielleicht
1. es sollte erst eine Gesetzesänderung vorgenommen werden, sodaß eine Datenübermittlung / Offenbarung von Privatgeheimnissen wie oben gemeint in jedem Fall auch in die Prüfkompetenz des Landesbeauftragten für den Datenschutz fällt?
2. man kann sich derzeit allenfalls mit einer Strafanzeige gegen den Richter wegen einer Straftat im Amt mit Verletzung von Privatgeheimnissen § 203 Abs. 2 S. 1 zur Wehr setzen?

Meinen Sie, daß ein Staatsanwalt auf Antrag eines Bürgers, der einen Richter einer Straftat bezichtigt, überhaupt tätig würde oder daß er den rechtsunterworfenen Bürger eher - vielleicht unter Verweis auf seinen "Ermessensspielraum" - auf den Privatklageweg verweisen würde, weil es sich um ein Antragsdelikt handele?

Für rasche Antworten wäre ich dankbar, denn das Thema scheint überhaupt brisant.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Rieder

(1) http://www.abgeordnetenwatch.de/diana_golze-650-5655--f196624.html#q196624

Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Rieder,

vielen Dank für Ihre Email. Ich gehe davon aus, dass der von Ihnen beschriebene Sachverhalt auf einer konkreten Erfahrung Ihrerseits oder ein Fall aus der Praxis ist.

Die Bürgerrechte wurden in den letzten Jahren immer stärker ausgehöhlt und leider werden immer mehr Daten über die Bürger erfasst und zwischen Behörden ausgetauscht. Technisch ist heute bereits alles möglich, lediglich der Gesetzgeber kann - und muss - Regeln setzen, ob diese Daten überhaupt gespeichert werden dürfen und wer Zugang zu solchen Daten erhält.

In diesem Kontext verstehe ich auch die Aufgabe des Landesbeauftragten für Datenschutz. Er muss die Einhaltung der Datenschutz-Gesetze kontrollieren und sollte auch Verstöße aufnehmen.

Eine Mitteilung von einem Gericht an das Jugendamt ist aus meiner Sicht nur dann erlaubt, wenn es um einen dringenden Tatverdacht geht oder wenn es zum Schutze eines Jugendlichen ist. Die Datenspeicherung muss aber der betreffenden Person bekannt sein und auch über die Weitergabe dieser Daten an andere Behörden muss vorher mit der betroffenen Person gesprochen werden. Dies ist mein Verständnis von der Sicherung von Bürgerrechten.

Bei Ihrer letzten Frage zur Anzeige eines Richters, bin ich noch davon überzeugt, dass alle Bürgerinnen und Bürger vor dem Gesetz gleich sind. Wenn einem Richter eine Straftat nachzuweisen ist, sollte Sie auch zur Anzeige gebracht werden. Unser Rechtsstaat hat die Instrumente und aus meiner Sicht auch die Fähigkeit, auch Straftaten von Richtern zu verfolgen.

Mit freundlichen Grüssen

Ralf Marohn
Ihr FDP-Bundestagskandidat