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Frage von Harald S. •

Frage an Ralf Jäger von Harald S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Minister,

die Landesregierung hat beschlossen, dass männliche Beamte demnächst kaum mehr befördert werden können.

Stattdessen sollen zwingend Bewerberinnen befördert werden.Selbst dann, wenn sie (innerhalb einer bestimmten Bandbreite)schlechter qualifiziert sind. So soll etwa eine 30-jährige ledige und kinderlose Beamtin mit einer 2,4 in der dienstlichen Beurteilung und zehn Dienstjahren einem 55-jährigen verheirateten Mann und Vater von vier Kindern und 32 Dienstjahren (also mehr Dienstjahre als die Kollegin Lebensjahre)und einer Beurteilungsnote 1,6 vorgezogen werden.

So wurden zum Beispiel unlängst 699 Männer gezielt zurückgestuft, um Frauen befördern zu können:

http://www.ksta.de/nrw/nrw-streit-um-frauenquote-wird-heftiger---maenner-fuehlen-sich-benachteiligt-24872530

Das Grund gibt die Landesgegierung vor, für "Geschlechtergerechtigkeit" sorgen zu wollen.

Ich persönliche vermute jedoch ganz andere Motive.

Wenn Sie es aber tatsächlich ernst meinen, bitte ich Sie um Beantwortung folgender Fragen. So können Sie mit einfachen Mitteln beweisen ob Sie es mit der "Geschlechtergerechtigkeit" ernst meinen oder nicht.

Die meisten Lehrkräfte an Schulen sind weiblich. Dies gilt in NRW und bundesweit.Ich habe verschieden Quellen geprüft. Sie Angaben schwanken z.B. an Grundschulen zwischen 85% und 88% der Lehrkräfte:

https://www.welt.de/wissenschaft/article146288079/Lehrer-oder-Lehrerin-Ist-das-wirklich-wichtig.html

An anderen Schulen sieht es mit, nach verschiedenen Quellen, 60 bis 70 Prozent ähnlich aus. Auch das gilt bundesweit.

Gerecht wäre natürlich wenn extat 50% aller Lehrkräfte männlich wären.

Was unternimmt die Landesregierung um im Rahmen der Geschlechtergerechtigkeit an Anteil an Männern als Lehrkräften auf extat 50,0000 Prozent anzuheben?

Werden Männer solange bevorzugt engestellt und befördert bis dieses Ziel erreicht ist?

Bitte begründen Sie ausführlich Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Sonntag

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Sonntag,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.

Hintergrund der Neuregelung ist, dass die bisherige Regelung zur Förderung von Frauen im LBG NRW nichts daran geändert hat, dass der Frauenanteil nach hohen Werten in den Eingangsämtern mit zunehmender Hierarchiestufe systematisch abnimmt. Dadurch, dass die Rechtsprechung bei gleicher Gesamtnote so lange immer weitere Differenzierungen verlangt, bis sich doch noch ein Unterschied ergibt, ist die bisherige Frauenförderung faktisch ins Leere gelaufen. Es gab im Ergebnis bisher so gut wie keine gleichqualifizierten Personen. Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) besagt, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Der Staat hat nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 GG die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Die Förderung von Frauen in Positionen, in denen sie bisher unterrepräsentiert sind, ist darüber hinaus ein erklärtes Ziel dieser Landesregierung.

Daher hat die Landesregierung bei dem renommierten Staatsrechtler und ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier ein Gutachten zu den Möglichkeiten der Einführung von Zielquoten für Frauen in Führungspositionen in Auftrag gegeben. Der Gutachter hält es für geboten, die durch die Rechtsprechung veranlasste und verwaltungsintern praktizierte Ausdifferenzierung der Qualifikationsmerkmale gesetzlich zu begrenzen. Demnach seien die beiden Staatsziele Bestenauslese und Chancengleichheit miteinander in ein ausgewogenes Verhältnis zu setzen. Die Überlegungen aus dem Gutachten finden sich jetzt in dem ab 01.07.2016 geltenden § 19 Abs. 6 LGB NRW wieder.

Die Neuregelung nimmt den Auftrag des Grundgesetztes in Art 3 Abs. 2 Satz 2 GG auf und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Da im Durchschnitt von einer gleichen Qualifikation bei Männern und Frauen auszugehen ist, kann auch eine entsprechende Verteilung, nämlich 50 Prozent, von Männern und Frauen in den jeweiligen Führungsämtern erwartet werden. Solange diese Quote von 50 Prozent - bezogen auf die jeweilige Ämtergruppe und Behörde - nicht erreicht ist, ist zukünftig im Vergleich von Frauen und Männern grundsätzlich von einer im Wesentlichen gleichen Eignung und Befähigung auszugehen, wenn die aktuelle dienstliche Beurteilung schon ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist. Mit dieser Klarstellung soll der von den Gerichten vorgenommenen Ausdifferenzierung entgegengewirkt werden. Eine Besserstellung "schlechterer Frauen" findet hingegen nicht statt.

Die Regelung schafft einen schonenden Ausgleich zwischen zwei gleichrangigen Staatszielen: Der Gleichstellung von Frauen durch die Beseitigung bestehender Nachteile (Art. 3 Abs. 2 GG) einerseits und dem Prinzip der Bestenauslese im Öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 2 GG) andererseits.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Jäger MdL