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Frage von Guido L. •

Frage an Ralf Jäger von Guido L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Innenminister Jäger,
unmittelbar nach den dramatischen Ereignissen vor wenigen Tagen in der Türkei (Putschversuch eines Teils des Militärs) gegen die Regierung kam es in mehreren Städten (auch in NRW) zu Demonstrationen von überwiegend in Deutschland lebenden Türken (siehe z.B. http://www.bild.de/regional/aktuelles/5000-menschen-demonstrieren-in-essen-fuer-46837946.bild.html und http://www.derwesten.de/staedte/duisburg/tausende-demonstrieren-in-der-nacht-gegen-putschversuch-id12012256.html ).

Meine Fragen:
- Wurden die jüngsten Demonstrationen in NRW von irgendwem bei den jeweils zuständigen Ordnungsbehörden vorher angemeldet (zur Erinnerung: 2015 kam es zu einer unangemeldeten Demo mit hohem Konfliktpotential in Essen: http://www.derwesten.de/staedte/essen/demonstration-tuerkischer-nationalisten-in-essen-verboten-id11084747.html )?
- Waren die jüngsten Demos in NRW von den zuständigen Ordnungsämtern genehmigt worden?
Falls nein:
- Was gedenken Sie zu tun, um in NRW wieder rechtsstaatliche Strukturen herzustellen (selbstverständlich gibt es in Deutschland ein grundgesetzlich garantiertes Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit, die aber ihre Grenzen in der Erfordernis der vorherigen Genehmigung von Demonstrationen finden)?
- Teilen Sie meine Auffassung, dass bei der Genehmigung von Demonstrationen aus gegebenem Anlass (siehe z.B. http://www1.wdr.de/nachrichten/rheinland/kurden-tuerken-demo-100.html ) sehr enge Maßstäbe angelegt werden müssen?
- Wie stellen Sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Demonstrationen (egal, von wem initiiert) in NRW her?
- Hat NRW genügend Polizisten?
Falls nein:
-Fordern Sie Hundertschaften aus anderen Bundesländern zur Unterstützung bei Demos an?
- Stellen Sie bald wesentlich mehr Polizisten ein?

In Erwartung Ihrer baldigen, dezidierten und selbstverständlich ehrlichen Beantwortung meiner Fragen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen aus Oberbayern
Guido Langenstück (gebürtiger Duisburger)

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Langenstück,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.

Zu Ihrer Frage nach Demonstrationen in NRW:
Demonstrationen müssen nach dem Versammlungsgesetz nicht genehmigt werden. Demonstrationen und Versammlungen stehen unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit, die in Artikel 8 des Grundgesetzes festgeschrieben ist. Die rechtlichen Hürden für Versammlungsverbote sind sehr hoch. Die Versammlungsfreiheit ist in unserer Verfassung garantiert.

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel sind nach dem Versammlungsgesetz mindestens 48 Stunden vorher bei der zuständigen Behörden anzumelden, damit diese sich vorbereiten können. Die zuständigen Behörden sind in NRW die Kreispolizeibehörden. Angemeldete Versammlungen werden durch die zuständige Behörde aber nur bestätigt. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich.

Ein Verbot kommt als letztes Mittel nur in Betracht, wenn drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht anders abgewehrt werden können und Auflagen an den Veranstalter keine Abhilfe schaffen. Dies prüft die zuständige Behörde in jedem Einzelfall. Dabei wird in Gesprächen mit dem Veranstalter eine Lösung gesucht, um sowohl das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, als auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten zu können.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die bloße Nichtanmeldung für sich allein jedoch kein Auflösungsgrund ist. Die Auflösung ist nicht als Mittel zur Durchsetzung der Anmeldepflicht gedacht. Neben unterbliebener oder verspäteter Anmeldung muss eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen.

Es gibt jedoch Ausnahmen von der Pflicht zur Anmeldung einer Versammlung. Bei einigen der Demonstration in der jüngeren Vergangenheit dürften folgende Fallkonstellationen von Bedeutung sein:

a) Spontanversammlung als Sofortversammlung

Spontanversammlungen als Sofortversammlung bilden sich unvermittelt aus aktuellem Anlass. Sie haben regelmäßig keinen Veranstalter; die Anmeldepflicht nach § 14 Versammlungsgesetz entfällt hierbei. Soweit sich dennoch gefahrbegründende Umstände ergeben, ist die zuständige Versammlungsbehörde (in NRW die Kreispolizeibehörde) zur versammlungsfreundlichen Verfahrensgestaltung gehalten, um die Durchführung der Versammlung durch versammlungsrechtliche Auflagen und Beschränkungen zur Reduzierung der Gefährdungen oder entsprechende hoheitliche Maßnahmen zu ermöglichen.

b) Spontanversammlung als Eilversammlung

Das Wesen einer Spontanversammlung als Eilversammlung beinhaltet, dass in der Regel zwischen dem auslösenden Grund und der Zusammenkunft zur Versammlung nur wenige Stunden liegen. Aufgrund der Aktualität des Anlasses kann aber nicht die normale Anmeldefrist von 48 Stunden eingehalten werden. Bei Eilversammlungen ist oftmals eine gewisse Struktur der Versammlung u.a. durch einen Versammlungsleiter und dessen Versammlungsplanung erkennbar. Auch in einem solchen Fall darf die Versammlungsbehörde nicht allein aufgrund der Tatsache, dass die normal zu beachtende 48-Stunden Frist nicht eingehalten wird (werden kann) eine Versammlung auflösen. Sie muss zuallererst prüfen, ob durch versammlungsrechtliche Auflagen und Beschränkungen die öffentliche Sicherheit gewährleistet werden kann.

Im Zusammenhang mit den aktuellen Ereignissen in der Türkei hat es in NRW zahlreiche Versammlungen gegeben. Hierbei handelte es sich nach den hier vorliegenden Informationen um Fälle der Spontanversammlung als Sofortversammlung oder als Eilversammlung. Das Erfordernis einer Anmeldung bestand demnach nicht.

Ich erwarte dass alle in unserem Land unsere demokratischen Werte respektieren, die politische Vielfalt und Meinungsfreiheit achten und friedlich demonstrieren. Das macht auch Hannelore Kraft in Ihrem Videostatement sehr deutlich: https://www.land.nrw/de/appell-ministerpr%C3%A4sidentin-kraft

Die NRW-Polizei wird friedliche Versammlungen schützen. Aber gewalttätige Aktionen werden unterbunden und Straftaten konsequent verfolgt.

Zu Ihrer Frage nach der Personalsituation der NRW-Polizei:
Mit Regierungsübernahme in 2010 haben wir die Einstellungszahlen bei der Polizei sukzessive erhöht. Wurden in 2010 lediglich 1.100 neue Polizisten eingestellt, haben wir die Einstellungen von 1.400 in 2011, über 1.500 in 2014, 1.892 in 2015 auf die Rekordzahl von 1.920 Einstellungen in 2016 erhöht. Von 2017 bis 2023 werden wir jährlich 2.000 Polizisten neu einstellen. Dadurch werden wir die Polizeistärke in NRW auf 41.000 Polizisten aufbauen.

Durch diese Personalpolitik konnte die Landesregierung von 2010 bis 2016 bereits über 720 zusätzliche Stellen bei der Polizei schaffen, nachdem die Vorgängerregierung zwischen 2005 und 2010 über 460 Stellen abgebaut hatte.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Jäger