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Frage von Michael N. •

Frage an Ralf Jäger von Michael N. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Jäger,

anlässlich des Putsches in der Türkei fanden Demonstrationen u.a. auch in Städten in NRW statt. Siehe:

http://www1.wdr.de/nachrichten/nrw-reaktionen-putschversuch-tuerkei-100.html

Meine Frage: Wurden diese Demonstrationen beantragt und von den jeweils zuständigen Ordnungsbehörden genehmigt?

Falls nein: Warum ist die Polizei daraufhin nicht eingeschritten und hat diese illegalen Demos nicht aufgelöst?

Welche Konsequenzen ziehen Sie daraus im aktuellen Fall sowie für eventuelle weitere nicht angemeldete und nicht genehmigte Demonstrationen?

In Erwartung Ihrer baldigen Antwort verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
Michael Nalbach

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Sehr geehrter Herr Nalbach,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.

Demonstrationen müssen nach dem Versammlungsgesetz nicht genehmigt werden. Demonstrationen und Versammlungen stehen unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit, die in Artikel 8 des Grundgesetzes festgeschrieben ist. Die rechtlichen Hürden für Versammlungsverbote sind sehr hoch. Die Versammlungsfreiheit ist in unserer Verfassung garantiert.

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel sind nach dem Versammlungsgesetz mindestens 48 Stunden vorher bei der zuständigen Behörden anzumelden, damit diese sich vorbereiten können. Die zuständigen Behörden sind in NRW die Kreispolizeibehörden. Angemeldete Versammlungen werden durch die zuständige Behörde aber nur bestätigt. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich.

Ein Verbot kommt als letztes Mittel nur in Betracht, wenn drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht anders abgewehrt werden können und Auflagen an den Veranstalter keine Abhilfe schaffen. Dies prüft die zuständige Behörde in jedem Einzelfall. Dabei wird in Gesprächen mit dem Veranstalter eine Lösung gesucht, um sowohl das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, als auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten zu können.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die bloße Nichtanmeldung für sich allein jedoch kein Auflösungsgrund ist. Die Auflösung ist nicht als Mittel zur Durchsetzung der Anmeldepflicht gedacht. Neben unterbliebener oder verspäteter Anmeldung muss eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen.

Es gibt jedoch Ausnahmen von der Pflicht zur Anmeldung einer Versammlung. Bei einigen der Demonstration in der jüngeren Vergangenheit dürften folgende Fallkonstellationen von Bedeutung sein:

a) Spontanversammlung als Sofortversammlung

Spontanversammlungen als Sofortversammlung bilden sich unvermittelt aus aktuellem Anlass. Sie haben regelmäßig keinen Veranstalter; die Anmeldepflicht nach § 14 Versammlungsgesetz entfällt hierbei. Soweit sich dennoch gefahrbegründende Umstände ergeben, ist die zuständige Versammlungsbehörde (in NRW die Kreispolizeibehörde) zur versammlungsfreundlichen Verfahrensgestaltung gehalten, um die Durchführung der Versammlung durch versammlungsrechtliche Auflagen und Beschränkungen zur Reduzierung der Gefährdungen oder entsprechende hoheitliche Maßnahmen zu ermöglichen.

b) Spontanversammlung als Eilversammlung

Das Wesen einer Spontanversammlung als Eilversammlung beinhaltet, dass in der Regel zwischen dem auslösenden Grund und der Zusammenkunft zur Versammlung nur wenige Stunden liegen. Aufgrund der Aktualität des Anlasses kann aber nicht die normale Anmeldefrist von 48 Stunden eingehalten werden. Bei Eilversammlungen ist oftmals eine gewisse Struktur der Versammlung u.a. durch einen Versammlungsleiter und dessen Versammlungsplanung erkennbar. Auch in einem solchen Fall darf die Versammlungsbehörde nicht allein aufgrund der Tatsache, dass die normal zu beachtende 48-Stunden Frist nicht eingehalten wird (werden kann) eine Versammlung auflösen. Sie muss zuallererst prüfen, ob durch versammlungsrechtliche Auflagen und Beschränkungen die öffentliche Sicherheit gewährleistet werden kann.

Im Zusammenhang mit den aktuellen Ereignissen in der Türkei hat es in NRW zahlreiche Versammlungen gegeben. Hierbei handelte es sich nach den hier vorliegenden Informationen um Fälle der Spontanversammlung als Sofortversammlung oder als Eilversammlung. Das Erfordernis einer Anmeldung bestand demnach nicht.

Ich erwarte dass alle in unserem Land unsere demokratischen Werte respektieren, die politische Vielfalt und Meinungsfreiheit achten und friedlich demonstrieren. Das macht auch Hannelore Kraft in Ihrem Videostatement sehr deutlich: https://www.land.nrw/de/appell-ministerpr%C3%A4sidentin-kraft

Die NRW-Polizei wird friedliche Versammlungen schützen. Aber gewalttätige Aktionen werden unterbunden und Straftaten konsequent verfolgt.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Jäger