Portrait von Ralf Jäger
Ralf Jäger
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Ralf Jäger zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Peter S. •

Frage an Ralf Jäger von Peter S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Innenminister,

mit Interesse habe ich die Urteile des Bundesverfassungsgericht verfolgt (Az. 1 BvR 1089/13 und 1 BvR 1090/13 sowie 1 BvR 2480/13), welches die Durchsuchung von Presseräumen als verfassungswidrig eingestuft hat.

Ich frage mich nach solchen Beschlüssen immer, was mit den Leuten passiert, die diese verfassungswidrigen Aktionen angeordnet haben (Staatsanwälte und deren Vorgesetzte). Gibt es da disziplinarische Maßnahmen oder strafrechtliche Ermittlungen?
Der Verstoß gegen die Verfassung finde ich schon recht ernst, aber es scheint so zu sein, dass nur Verstöße gegen die Verfassung verfolgt werden, die nicht von Angestellten der Executive begangen werden.
Ich habe jedenfalls noch nie von Ermittlungen gegen Verantwortliche von solchen verfassungswidrigen Aktionen gelesen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Schütt

Portrait von Ralf Jäger
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schütt,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.
Als Innenminister des Landes NRW unterliegen die Staatsanwaltschaften des Landes NRW nicht meinem Geschäftsbereich - sie unterliegen der Dienstaufsicht des Justizministeriums NRW. Ob, und inwieweit es disziplinarische Maßnahmen gibt oder geben wird, kann ich nicht beantworten.
Dennoch will ich versuchen, ein paar grundlegende Informationen zu dem Themenkomplex zu geben. Vorab will ich jedoch darauf hinweisen, dass die Pressefreiheit für die Landesregierung NRW ein hohes und schützenswertes Gut ist.
Die Ausführungen beziehen sich auf Beamte des Landes NRW - in anderen Bundesländern wird es jedoch vergleichbare Regelungen geben.
Nach § 17 des Landesdisziplinargesetzes (LDG) ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
Nach § 47 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Die Schuld umfasst den Vorsatz und alle Formen der Fahrlässigkeit.
Die Regelungen der §§ 33 ff BeamtStG konkretisieren die wesentlichen Haupt- und Nebenpflichten der Beamtinnen und Beamten aus ihren Dienst- und Treueverhältnissen. Dazu gehört entsprechend § 36 BeamtStG, dass Beamtinnen und Beamte für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung tragen. Sie sind verpflichtet für die ihnen übertragenen Aufgaben, die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Handlungen auf der Grundlage der geltenden Normen, der Rechtsprechung und einschlägiger Fachliteratur zu überprüfen und eine eigene Entscheidung zu treffen.
Die ihnen übertragenen Aufgaben haben die Beamtinnen und Beamte gemäß § 34 BeamtStG nach besten Gewissen wahrzunehmen, d.h. sie müssen bei ihren Entscheidungen davon überzeugt sein, dass die jeweils getroffene die bestmögliche Entscheidung darstellt.
Wendet ein Beamter gesetzliche Vorschriften unzutreffend an oder legt sie falsch aus, (sog. Rechtsanwendungsverschulden) wird dadurch noch kein Schuldvorwurf begründet. Der Fehler ist nicht vorwerfbar, wenn die Rechtvorschrift nicht eindeutig bestimmt ist, oder die Vorschrift auslegungsbedürftig ist und noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangelt es dann an einem Verschulden (Rechtsanwendungsverschulden), wenn die Behörde in einer zweifelhaften und noch nicht höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage einen Standpunkt einnimmt, der sich in einem späteren Gerichtsverfahren als unrichtig erweist (BVerwG v. 13.12.1978 VI C 56.76).

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Jäger