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Frage von Sabine S. •

Frage an Ralf Jäger von Sabine S. bezüglich Frauen

Sehr geehrter Herr Jäger,

die Schulleiterin meines Gymnasiums geht zum Ende dieses Schuljahres in Rente, weswegen nun Nachfolge gesucht ist. Auf diesen Posten bewarb sich jetzt allerdings nur ein Mann. Aufgrund von §8 Absatz 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen musste diese Stelle nun noch einmal neu ausgeschrieben werden. Dies hat zur Folge, dass die Schule nun mindestens ein halbes Jahr ohne Schulleiter verbleibt, wahrscheinlich aber länger.
Ich, als politisch interessierter Mensch, habe mir das besagte Gesetz nun einmal teilweise zu Gemüte geführt und muss feststellen, dass der Name "Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen" doch etwas irreführend ist.

Allein, dass in diesem Gesetz von einem Frauenförderplan die Rede ist, zeigt schon, dass es hier nicht um die Gleichstellung, sondern viel mehr um die gezielte Förderung von Frauen geht.

Mir geht es konkret aber um den oben genannten Absatz, aus dem folgt, dass eine Stelle wiederholt ausgeschrieben werden muss, wenn sich keine Frau bewirbt.

Ich fasse diese Stelle (rein subjektiv natürlich) als Beleidigung auf, weil meiner Meinung nach hiermit Frauen unterstellt wird, dass sie nicht fähig sind sich fristgemäß auf eine Stelle zu bewerben. Hält ihr Ministerium Frauen für kompetent genug sich fristgemäß bewerben, dann wäre dieser Absatz doch vollkommen hinfällig oder sehe ich das falsch?

Zudem möchte zumindestens ich keine Schulleitung haben, die nicht einmal fähig ist sich fristgemäß zu bewerben.
Die Problematik, dass sich nur wenige Frauen auf solche Posten bewerben lösen sie so sicher nicht. Denken sie doch mal darüber nach nicht die Symptomatik zu bekämpfen, sondern das Problem an der Wurzel zu fassen.

Irritierte Grüße,
Sabine Sedlaczek

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Sedlaczek,

für Ihre Anfrage danke ich Ihnen.
§ 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) sieht eine öffentliche Ausschreibung vor, wenn bei einer vorangegangenen „internen“ Ausschreibung keine Bewerbungen von Frauen mit notwendiger Qualifikation vorliegen. Von dieser zweiten, dann öffentlichen Ausschreibung kann im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten abgesehen werden.

Nach dieser Vorschrift ist also eine öffentliche Ausschreibung einmalig dann vorzunehmen, wenn bei einer vorherigen „internen“ Ausschreibung keine Bewerbung einer qualifizierten Frau vorliegt. Es gibt also keine „Wiederholung“ ein und derselben Ausschreibung, es handelt sich um zwei Ausschreibungen mit unterschiedlichen Adressatenkreisen. Von dieser zweiten Ausschreibung kann auch abgesehen werden.

Es geht mit der Regelung nicht darum, dass Frauen Bewerbungsfristen nicht einhalten müssen. Bewerbungsfristen sind bei beiden Ausschreibungen jeweils einzuhalten. Der Aspekt der Frauenförderung stellt sich bei dieser Regelung insoweit dar, als es Frauen ermöglicht werden soll, über öffentliche Ausschreibungen Stellen zu bekommen bzw. von diesen überhaupt erst zu erfahren, die ansonsten in internen Vergabeverfahren ein Mann bekommen hätte. Diese Regelung stellt im Übrigen keine anderen Qualitätsanforderungen an die Bewerbungen von Frauen.

Hintergrund der Regelung ist, dass die Anzahl weiblicher Beschäftigte in den unterrepräsentierten Bereichen erhöht werden soll. Frauenförderung, besonders in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, finde ich ein wichtiges Anliegen.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Jäger