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Frage von Beate R. •

Frage an Ralf Jäger von Beate R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Jäger,

vielen Dank für ihre Antwort.

Das Bundessozialgericht hat so etwas wie ein Gegenbeweisverbot erteilt.

Es ist nach Ansicht des BSG nicht ausreichend, ob "mietbarer Wohnraum zu dieser Miethöhe" in dieser Höhe zur Verfügung steht.

„Ferner kann das schlüssige Konzept auch nicht gleichsam durch eine ‚Gegenprobe’ ersetzt werden, ob es möglich ist, innerhalb eines Vergleichsraums Wohnungen bis zur Höhe der Tabellenwerte anzumieten. Es ist vielmehr grundsätzlich ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung der erforderlichen Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum erforderlich.“ [BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 50/09 R, Rdnr. 22]

"Gericht: SG Dresden
Datum: 25.01.2013
Aktenzeichen: S 20 AS 4915/11
Beteiligte Anwälte:
Vorschriften:

§ 22 SGB II, Art. 1 GG, Art. 2ß GG
Thema, Leitsatz: Die Rechtsprechung des BSG zu den "Mietobergrenzen" (Angemessenheit von Unterkunftskosten, § 22 SGB II) ist nach dem Urteil des BVerfG vom 9.2.2010, 1 BvL 1/09 nicht mehr verfassungsgemäß."

http://www.srif.de/plugin.php?menuid=71&template=mv/templates/mv_show_front.html&mv_id=2&extern_meta=x&mv_content_id=20

Meine Frage:

Wieviele Klagen sind bei den Sozialgerichten und beim Landessozialgericht NRW gegen zu aus Sicht der Kläger zu niedrige Angemessenheitsgrenzen anhängig?

Wie lang ist die durchschnittliche Verfahrensdauer?

Und in wievielen Fällen hat eine Gemeinde / ein Kreis in NRW ein der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes genügendes schlüssiges Konzept erstellt?

Mit freundlichen Grüßen

Beate Richter

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Richter,

zu der in den Fragen aufgeworfenen Problematik und den damit im Zusammenhang stehenden Sozialgerichtsverfahren liegen dem zuständigen Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales - soweit das SGB XII (Sozialhilferecht) angesprochen ist - keine Erkenntnisse bzw. Daten vor.

Mit freundlichem Gruß

i.A. Christiane Kramer

Christiane Kramer
Landtagsbüro: Ralf Jäger
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