Frage an Rainer Stickelberger von Achim H. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Sehr geehrter Herr Stickelberger,
die Gemeinden in Baden-Württemberg können städtebauliche Verträge zur Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere mittels vertraglicher Vereinbarungen über die Grundstücksnutzung, schließen. Gesetzesgrundlage dafür ist §11 Abs.1 Nr.2 Baugesetzbuch. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sie als zivilrechtliche Verträge.
Das könnte bei meiner Ehefrau der Fall sein, meine Ehefrau Fabiola Müller-Hedrich wurde im zivilrechtlichen notariellen Kaufvertrag I UR 1220/2001 Notariat I Stockach 29.08.2001 gegenüber der Stadt 78333 Stockach verpflichtet, nach den Festsetzungen des Baurechts innerhalb eines Jahres eine Produktionshalle zu erstellen (kein Büro, keine Wohnung), bzw. bei Nichterfüllung das Grundstück zum Bauplatzpreis zurück zu übereignen. Der Vertrag ist vollzogen (rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgericht Freiburg 6 K 1489/07 vom 25.09.2007).
Meine Frage an Sie ist, ob dieser zivilrechtliche Grundstückskaufvertrag ein Städtebaulicher Vertrag nach §11 Abs.1 Nr.2 BauGB ist.
Über Ihre Antwort würde ich mich sehr freuen, weil ich gelesen habe, dass Sie selbst bereits am Verwaltungsgericht Freiburg tätig waren.
Mit freundlichem Gruß, Ihr Achim Hedrich
seit 1999 standesamtlich mit Fabiola Müller-Hedrich geborene Müller verheiratet (gesetzl. Güterstand, beide keine Vorehen).