Frage an Rainer Arnold von Manfred H. bezüglich Umwelt
Sehr geehrter Herr Arnold,
aus Überzeugung und der Umwelt zu liebe habe ich mich an einem Biogasanlagenpark in Pelkum beteiligt.
Nun wird mir mitgeteilt, dass die Bundesregierung die Rahmenbedingungen EEG 2009 auch für bereits im Betrieb befindlichen Anlagen von 2007 eingeschlossen hat.
Es wurde bereits im November 2008 eine Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung des Art. 1 § 19 Abs. 1 ( Anlagenbegriff) eingereicht, mit dem Hintergrund §19 Abs. 1 EEG 2009 in die Übergangsregelung des §66 EEG 2009 mit aufzunehmen, damit würde der Bestandschutz bereits in Betrieb befindlicher Anlagen gewährleistet.
Wie sich nun herausstellt leistet Ihr Fraktionskollege Herr Kelber Widerstand.
Dieser Widerstand erklärt sich für mich aus der Absicht der ausschließlichen Förderung dezentraler Energieversorgung in Deutschland und ist damit rein politisch motiviert.
Als Folge wird der Verlust von Investitionen in dreistelliger Millionenhöhe, sowie der umfangreiche Arbeitsplatzverlust in der Landwirtschaft und in der Biogasindustrie in strukturschwachen Gebieten bewusst in Kauf genommen.
Desweiteren ist bekannt, das die CDU/CSU als auch die FDP den Antrag im Bundesrat unterstützen, wie auch einige Bundesministerien, einschl. des Ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Frage stellt sich für mich :
Alle Welt ruft nach Investitionen in alternative Energien, warum und mit welcher Begründung ist die SPD " g e g e n " diese dringende Notwendigkeit ???
Die Menschen, die diesem Thema folgen und davon überzeugt sind, dass Änderungen dringend notwendig werden, werden von dieser Haltung der SPD bestraft.
Das Ergebnis wird sein, dass künftig kein Interesse mehr besteht.
Frage: " Kann das die Zukunft sein, in der auch die SPD ihren Platz haben will ???.
In Erwartung einer für mich erklärbaren Antwort verbleibe ich mit
freundlichen Grüßen
Manfred Harre
Sehr geehrter Herr Harre,
im EEG sind Vergütungssätze für Biomasseanlagen geregelt, die zwischen kleinen und großen Biomasseanlagen differenzieren. Die Sätze für die Kilowattstunde Strom sind nach der Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Größenklasse bestimmt und sinken je größer die Biomasseanlage ausgelegt ist. Bereits im EEG 2004 war nach § 3 Absatz 2 geregelt, dass mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien unter bestimmten Voraussetzungen als eine Anlage im Sinne der Vergütung zu behandeln sind.
Einzelne Betreiber von Biomasseanlagen haben in Kenntnis dieser Vorschrift ihre Anlagen gleichwohl modulartig aufgebaut, um die hohe Vergütung für Kleinanlagen zu erhalten. Damit wurde aber das EEG 2004 und der Gesetzeszweck des § 3 Absatz 2 bewusst umgangen. Dieses Vorgehen war bereits damals rechtswidrig und die Betreiber hatten demnach keinen Anspruch auf den erhöhten Vergütungssatz. Die Bundesregierung hat dies im August 2006 auf Antrag des Bundesrates auch ausdrücklich festgestellt. Die SPD-Bundestagsfraktion hat die Frage der missbräuchlichen Nutzung des Anlagenbegriffes genau geprüft. Wir haben über mehrere Jahre hinweg beobachtet, wie Einzelne bestehende Vollzugslücken ausgenutzt haben. Dies konnte der Gesetzgeber nicht länger hinnehmen. Die Bundesregierung hat daraufhin im Rahmen des EEG 2009 eine Klarstellung in § 19 EEG vorgeschlagen, die von beiden Koalitionsfraktionen verabschiedet wurde. Diese Regelung ist inhaltlich identisch mit der bisherigen Regelung aus dem EEG 2004 und somit keine Neuregelung. Damit stellt sich aber auch nicht die Frage des Bestandsschutzes.
Wir haben Verständnis dafür, wenn Kleinanleger aufgrund der bestehenden Gesetzeslage um die Früchte ihres Investments fürchten. Soweit es beim Abschluss entsprechender Verträge zwischen Kleinanleger und dem Unternehmen bzw. durch die Vermittlung der beratenden Bank keine Hinweise auf eventuell bestehende Risiken gegeben hat, sollten sich die Betroffenen mit der örtlichen Verbraucherberatung in Verbindung setzen. Hier könnten sich ggf. Regressansprüche gegen das Unternehmen oder gegen die beratende Bank ergeben. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.
Der Bundesrat hat im November 2008 einen Änderungsantrag zum EEG beschlossen, der die Anwendung des § 19 EEG nur für Neuanlagen gelten lassen will. Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2009 empfohlen, den Ausgang von Verfassungsbeschwerden und Anträgen auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung zur Geltung des § 19 EEG für bestehende Anlagen, die beim Bundesverfassungsgericht abhängig sind, abzuwarten.
Die SPD-Bundestagsfraktion wird auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes feststellen, ob ein Anpassungsbedarf beim EEG 2009 besteht.
Nachdem wir nun im gleichen Ort wohnen, können wir diese Fragen auch gerne einmal bei einer Tasse Kaffee im persönlichen Gespräch erörtern. Wenn Sie hieran Interesse haben, rufen Sie bitte in meinem Wahlkreisbüro (07022 - 211920) an.
Meine Mitarbeiter vereinbaren dann gerne einen Termin.
Mit freundlichen Grüßen
Rainer Arnold