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Frage von Markus W. •

Frage an Rainer Arnold von Markus W. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben

Sehr geehrter Herr Arnold,

was sagen sie zum folgend dargestellten Sachverhalt ?
( http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/3/0,1872,2345347,00.html )

In einem konkreten Fall konnten ZDF.reporter zeigen, dass einem französischen Staatsbürger, der in seinem Heimatland die sozialhilfeähnliche Leistung RMI in Höhe von 750 Euro monatlich bezog, auch in Deutschland Arbeitslosengeld II plus Miete ausgezahlt wurden. Die Arbeitsagentur bewilligte eine monatliche Unterstützung von 515 Euro. Zum Beantragen genügten lediglich ein Mietvertrag und ein angemeldeter Wohnsitz in Deutschland.

"Hartz IV hat zudem dazu geführt, dass EU-Bürgern auch grundsätzlich das Arbeitslosengeld II in Deutschland nicht mehr verwehrt werden kann. Als rechtliche Voraussetzung gilt lediglich die - auch nur theoretische - Möglichkeit der Arbeitsaufnahme in Deutschland. Das Arbeitslosengeld muss auch dann bewilligt werden, wenn der EU-Bürger erst kürzlich aus seinem Heimatland zugezogen ist, noch nie in Deutschland gearbeitet hat und damit auch keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat."

Würden Sie mir bitte ihre Ansicht zu folgenden Punkten mitteilen:

- Wie wollen Sie es rechtfertigen, daß auf die geschilderte Weise (es ist kein Rechtsbruch, sondern das Gesetz läßt es explizit zu!) deutsche Steuergelder aufgewandt werden, um derart ausländische Sozialhilfeempfänger anzulocken und zu alimentieren ?

- Was meinen Sie, wie lange dauert es, bis es sich sich in den Hinterhöfen EU-Osteuropas herumgesprochen hat (an die Türkei gar nicht zu denken, sollte die jemals EU-Mitglied werden), dass man in der BRD Wohnung und Geld gestellt bekommt, ohne etwas dafür tun zu müssen, ausser in die BRD zu reisen, sich dort eine Wohnung zu suchen und einen Antrag zu stellen ?
Wann wird der Massenansturm dieser Leute in die BRD einsetzen?
Generell bietet das jedem EU-Ausländer die Möglichkeit, in der BRD kostenlos Urlaub zu machen, auf Kosten der deutschen Steuerzahler.

- Wie wollen Sie angesichts solcher Sachverhalte die Staatsfinanzen der BRD jemals ins Lot bringen ?

- m.E. wurde diese Auswirkungen wissentlich hingenommen, da ein derart grober Schnitzer einem vielköpfigen Gesetzgebungsorgan sicherlich nicht unbemerkt unterläuft.

- wird auf diese Weise die Strategie verfolgt, die Sozialsysteme in der BRD derart unbezahlbar zu machen, um sie endlich abschaffen zu können ?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Wagner,

vielen Dank für Ihre Anfrage zu Hartz IV bzw. dem angeblichen Missbrauch dieser Leistung. Vorausschicken möchte ich, dass es sich bei dem Arbeitslosengeld II um eine staatliche Transferleistung handelt, die arbeitssuchende und –fähige Menschen
unterstützt. Im Hinblick auf den von Ihnen angesprochenen Fall und der hieraus folgenden Frage, ob das Gesetz die missbräuchliche Inanspruchnahme dieser Leistung zulässt, ist ein Blick in den Gesetzestext selbst angebracht: So ist im Kapitel 2, § 7 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (dem so genannten Hartz IV) der Kreis der Berechtigten definiert. Dieses sind Personen, die u.a. „ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen. Dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach §1 des Asylbewerberleistungsrechts.“ (Kap. 2, § 7, Abs. 4). Im genannten § 8 Abs. 2 ist wiederum festgelegt, dass Ausländer nur dann erwerbstätig sein können, „wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.“ Mit anderen Worten: Voraussetzung dafür, dass ein Ausländer in Deutschland Arbeitslosengeld II erhalten kann, ist u.a., dass er erstens eine Arbeitserlaubnis besitzt und zweitens seinen ersten Wohnsitz auf dem Gebiet der BRD hat. Ein Zuzug nach Deutschland mit anschließender Antragstellung reicht daher nicht zum Bezug dieser Leistung aus. Damit ist qua Gesetzestext sichergestellt, dass Personen, die ihren ersten Wohnsitz außerhalb des Gebietes der BRD haben, kein Arbeitslosengeld II erhalten können. Wie sieht nun die Situation in Frankreich aus? Das von Ihnen angesprochene Revenu Minimum d’Insertion (RMI), ein allgemeines beitragsunabhängiges Minimum, hat ebenfalls u.a. zur Bedingung, dass die Bezieher, französische Staatsangehörige oder in Frankreich wohnende Ausländer, die Dauerhaftigkeit ihres Aufenthaltes in Frankreich belegen können. (Gesetz Nr. 92-722 vom 29. Juli 1992). Was nun den von Ihnen angesprochenen Fall anbetrifft, ist eine Beurteilung aus der Ferne weder möglich oder zulässig, zumal mir die entsprechenden Quellen nicht bekannt sind. Gleichwohl sollte das zuständige Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) über möglichen Missbrauch des Arbeitslosengeldes II informiert werden, um entsprechende Vorkehrungen treffen zu können. Daher werde ich mich schriftlich an das BMWA mit der Bitte um Prüfung dieses Falles wenden und verbleibe einstweilen

mit freundlichen Grüßen
Rainer Arnold, MdB