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Frage von Katja R. •

Frage an Rainer Arnold von Katja R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Arnold,

ich habe nur ein paar kurze Fragen, die Sie sicher leicht beantworten können.
Die SPD unter Leitung von Sigmar Gabriel will ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung erlassen (das wievielte wäre das dann?)
Alle Erhebungen sprechen gegen eine Wirksamkeit dieses Vorgehens, ist Ihnen das bekannt? Quelle: http://www.carta.info/72182/acht-mythen-zur-vorratsdatenspeicherung/

Der Staat erhebt gegen mich einen Generalverdacht. Welches Vertrauen soll eigentlich ich gegenüber einem Staat aufbringen, der mich ohne jeglichen Anlass 10 Wochen überwacht, weil er mir zutraut, dass ich eine Straftat begehen könnten? Oder umgekehrt: Warum sollte ich einem Staat mehr vertrauen, als er mir vertraut?

Wundern Sie sich ernsthaft noch über Politkverdrossenheit und nachlassende Wahlbeteilung?

Mit freundlichen Grüssen
Katja Rauschenberg

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Rauschenberg,

ich kann verstehen, dass die Fragen Sie umtreiben. Mit den vorliegenden Vorschlägen zur Vorratsdatenspeicherung geht es jedoch nicht darum, alle Bürger unter Generalverdacht zu nehmen, sondern den Telekommunikationsanbietern eine sehr eng begrenzte Pflicht zur Speicherung weniger, genau bezeichneter Verkehrsdaten (aber keine E-Mails) aufzuerlegen. Zur ehrlichen Debatte gehört hierzu auch, dass Telekommunikationsdaten natürlich auch heute schon gespeichert werden, schon allein deshalb, weil die Anbieter diese Daten als Grundlage für die Rechnungsstellung brauchen.

Die jetzt vorliegenden Vorschläge folgen den strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes - und sind wesentlich restrektiver, als die Union dies gern gehabt hätte. So werden etwa nur genau bezeichnete Verkehrsdaten (Rufnummern, IP-Adressen) gespeichert. Eine Abfrage der Daten ist nur bei der Verfolgung schwerster Straftaten möglich. Daten von Berufsgeheimnisträgern wie Journalisten, Anwälten oder Ärzten unterliegen einem Verwertungsverbot (das gilt auch für Zufallsfunde).

Außerdem gibt es einen strengen Richtervorbehalt, d.h. nur auf richterlichen Beschluss hin dürfen Ermittlungsbehörden die Daten abrufen und es gibt keine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft oder der Polizei.

Im Vergleich zu der vom Bundesverfassungsgericht verworfenen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung ist jetzt vorgesehene Straftatenkatalog deutlich reduziert worden. Der Abruf von Daten wird nur für schwerste Straftaten möglich sein. Darüber hinaus müssen die Betroffenen grundsätzlich über jeden Abruf informiert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist von zehn Wochen müssen die gespeicherten Daten gelöscht werden. Um die Sicherheit der gespeicherten Daten zu gewährleisten, werden die Diensteanbieter zudem verpflichtet, die Daten zu schützen. Auch müssen die Server, auf denen die Daten gespeichert werden, innerhalb Deutschlands stehen. Wenn ein Diensteanbieter mit den gespeicherten Daten Datenhandel treibt und diese unbefugt an Dritte weitergibt, ist dies zukünftig eine Straftat nach dem neu zu schaffenden Tatbestand der Datenhehlerei.

Dieser klar und eng begrenzende Rahmen ist m.E. ein Kompromiss zwischen dem Sicherheitsbedürfnis vieler Bürger sowie dem Anliegen Staates, diesen Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten und dem wichtigen Schutz der persönlichen Privatsphäre.

Diese Fragen werden wir aber auch - und sicher kontrovers - im weiteren parlamentarischen Verfahren diskutieren, sobald uns ein Gesetzentwurf vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen
Rainer Arnold