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Frage von Rainer A. •

Frage an Rainer Arnold von Rainer A. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Arnold,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort auf meine 1. Anfrage. Sehr geehrter Herr Arnold, ich möchte nachträglich nochmals ein Problem beleuchten, welches ich in meiner 1. Anfrage nur andeuete und nicht von Herrn Dr. Steinmeier im SPD-Antrag im Bundestag angesprochen wurde. Ich "durfte" mit meiner Familie 1984 von Berlin-Lichtenberg in die BRD ausreisen. Bekanntermaßen wurden die im Osten erworbenen Renten-Anwartschaften durch die damalige BfA Berlin nach FRG vom 25.02 1960 ermittelt. Ich habe ab 1972 als Dipl.-Ing.(TU Dresden) in Ost-Berlin bis 1984 gearbeite. Nach 3 Monaten der Suche (diese Zeit zählt als Arbeitslosigkeit) war ich im Westen wieder fest angestellt und arbeitete bis zur Wende 1989 und darüber hinaus ohne weitere Unterbrechungen als Planungs-Ingenieur, als Dipl.-Ing.
Mein Privatleben war weniger erfolgreich:
Nach 16 Ehe-Jahren wurde ich 1988 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt unter Anwendung des noch gültigen FRG. Ab 1990 wurde jedoch das FRG ungültig und das RÜG gültig. Meine FRG-Rente aus 17 Jahren Ausbildungs- und Berufsleben wird erheblich abgemindert. Jedoch wurde ein neuer Versorgungsausgleich gemäß neuen, geänderten gesetzlichen Grundlagen (RÜG) nicht durchgeführt. Das führt nochmals zu einer Rentenabsenkung für mich. Zu dem stellt sich die Frage nach meinem rentenrechtlichem Status! Was bin ich nunmehr "rentenrechtlich" gesehen? Bin ich wieder ein rentenrechtlicher ddr-Deutscher durch das RÜG und ebenso als FRG-Geschiedener ein anerkannter Deutscher Bundesbürger der alten BRD? Renten-Rechtlich werde ich also 2 Mal "versorgt", d.h. ich werde 2 Mal nach der Wende durch das RÜG renten-gemindert bzw. schlechter gestellt. Ich fühle mich ungerecht behandelt und diskriminiert. Wann wird dieses Unrecht abgeschafft? Vielleicht könnten Sie mit Ihrem Abgeordneten- Kollegen Herrn Dr. Steinmeier eine Lösung auf den Weg bringen.

Hochachtungsvoll
Rainer Anhalt

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Anhalt,

vielen Dank für Ihre erneute Anfrage.

Wenn Ihre Rentenanwartschaften bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Jahr 1988, also vor der Vereinigung, noch nach den Vorschriften des FRG bewertet worden sind und sich diese Bewertungen nachträglich geändert haben, kann meines Wissens auch eine geänderte Entscheidung über den Versorgungsausgleich erforderlich werden. Das gilt besonders dann, wenn sich der Wert einer Rentenanwartschaft aufgrund einer nachträglichen Rechtsänderung vermindert, wie daswohl auch in Ihrem Fall gegeben ist.

Allerdings findet eine solche nachträgliche Änderung nur auf Antrag statt. Ein Antrag auf Änderung des Versorgungsausgleichs kann frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt gestellt werden, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich Rente beziehen wird.

Ich bitte aber auch um Verständnis, dass ich hier als Abgeordneter in individuellen rentenrechtlichen Fragen weder konkreten Rat erteilen kann noch darf. Bei der Frage, ob es für Sie vorteilhaft ist, einen solchen Antrag zu stellen, wäre es deshalb sicherlich empfehlenswert, fachkundigen Rat, z.B. bei einem auf Versorgungsausgleichsrecht spezialisierten Anwalt, einzuholen.

Mit freundlichen Grüßen

Rainer Arnold