Frage an Rainer Arnold von Alessandro R. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Arnold,
in ihrer Aufgabe als SPD-Abgeordneter des Deutschen Bundetages frage ich sie ob und wenn ja in welchem Umfang das Parlament bzw. ihre Fraktion die Bekaempfung des Tatbestandes der Vergewaltigung auf der Tagesordnung hat.
Mit freundlichen Gruesen,
Alessandro Russo
Sehr geehrter Herr Russo,
der Tatbestand der Vergewaltigung ist im deutschen Strafrecht eindeutig geregelt und in den letzten Jahrzehnten, wo dies geboten schien, auch erheblich erweitert worden. So wurde etwa 1997 auch die Vergewaltigung in der Ehe strafbar, wenngleich sie zunächst nur auf Antrag verfolgt wurde. Seit 2004 ist dies ein Offizialdelikt, das heißt, es wird stets von Amts wegen verfolgt.
Auch die Strafrahmen sind klar definiert, d.h. Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren. Zudem hat jedermann, der in seiner sexuellen Selbstbestimmung verletzt wurde, unabhängig vom Geschlecht einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Opfer kann seine Ansprüche gegen den Täter, insbesondere den auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, auch im Strafverfahren geltend machen. Dies leitet sich aus dem Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung her.
Aufgrund der umfassenden Regelungen im Strafrecht sowie im bürgerlichen Recht besteht aktuell kein gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Es ist somit die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, diese Straftaten entsprechend zu ahnden.
Mit freundlichen Grüßen
Rainer Arnold