Frage an Rainer Arnold von Markus W. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Sehr geehrter Herr Arnold,
vielen Dank für Ihre Antwort. Leider sehe ich mich genötigt, Ihnen zu widersprechen, da ihre Antwot m.E. nicht stichhaltig ist.
"Mit anderen Worten: Voraussetzung dafür, dass ein Ausländer in Deutschland Arbeitslosengeld II erhalten kann, ist u.a., dass er erstens eine Arbeitserlaubnis besitzt und zweitens seinen ersten Wohnsitz auf dem Gebiet der BRD hat. Ein Zuzug nach Deutschland mit anschließender Antragstellung reicht daher nicht zum Bezug dieser Leistung aus."
Das ist definitiv nicht richtig, da das Freizügigkeitsgesetz der EU das deutsche Zuwanderungsgesetz de facto völlig aushebelt.
§ 6 des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU):
"Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt
(1) Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann unbeschadet des § 5 Abs. 5 nur aus Gründen der ....
(3) ...
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden."
Das ist die Perversion an sich. Man erlässt ellenlange Gesetzestexte und Vorschriften was ein Zuwanderer alles an Voraussetzungen für einen Aufenfhalt mitbringen muss, um dann in einem Nebensatz zu sagen, dass man das Recht auf Aufenthalt aber nicht beenden darf, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Das Problem dabei ist doch, dass die deutschen Sozialleistungen EU-weit zu den Höchsten zählen und daher eine immense Sogwirkung ausüben. So sollen bspw. nahezu die kompletten Randgruppen der Slowakei (Sinti und Roma) verschiedenen Berichten zufolge schon auf gepackten Koffern sitzen, um in die Sozialsysteme der BRD überzusiedeln.
Und die Zuwanderere müssen nicht etwa eine Beschäftigung nachweisen, nein, laut Freizügigkeitsgesetz der EU genügt schon die theoretische Möglichkeit, vielleicht irgendwann einmal eines aufnehmen zu können.
Was meinen Sie dazu, Herr Arnold ?
Sehr geehrter Herr Wagner,
nun ist mir nicht bekannt, woher sie Ihre Informationen bezogen haben, allerdings muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihre Annahmen sachlich nicht korrekt sind.
Es reicht mitnichten die „theoretische Möglichkeit, vielleicht irgendwann einmal“ Bürger eines EU-Landes zu sein, um in Deutschland das Freizügigkeitsrecht zu erlangen. Solche Äußerungen finde ich, mit Verlaub, auch sehr polemisch.
Richtig ist: Die Bundesregierung hat bezüglich des Freizügigkeitsrechtes für Bürger der 10 Beitrittsländer (und auf diese zielt Ihre Mail offenkundig) einen Vorbehalt erwirkt, d.h. Bürger dieser Staaten gelten in diesem Zusammenhang noch die Regelungen für sogenannte Drittstaatenbürger. Bei Bürgern von Beitrittsländern (Bulgarien, Rumänien) kommt das Freizügigkeitsrecht ebenfalls nicht zur Anwendung. Was den von Ihnen zitierten § 6 Freizüg/EU 2004 anbetrifft: Hier wird bestimmt aus welchen Gründen das Freizügigkeitsrecht entzogen werden kann, also etwa im Falle einer Straffälligkeit.
§ 6, Abs. 4 legt fest, dass dieses Recht nicht aus wirtschaftlichen Zwecken, also z.B. rein zum Schutz inländischer Konkurrenz, entzogen werden kann. Werden hingegen unberechtigt staatliche Transferleistungen bezogen, handelt es sich natürlich um eine strafbare Handlung, die eben zum Verlust des Freizügigkeitsrechts führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rainer Arnold, MdB