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Philipp Hartewig
FDP
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Frage von Stefan K. •

Weshalb haben sie in ihrer Antwort vom 18.02.2023 behauptet, dass für die Kläger bei Beschlussanfechtungsverfahren durch die Gesetzesänderung keine Benachteiligung eingetreten sei?

Weshalb haben sie falsche Behauptung verbreitet, dass eine ungerechte Benachteiligung von Klägern nicht vorliegen würde? Da vor der Gesetzesänderung vom 01.12.2020 bei Beschlussanfechtungsverfahren jeweils die übrigen Eigentümer die Beklagten waren, war nie die Eigentümergemeinschaft Verfahrensbeteiligte. Da die Kläger die Minderheit sind, wird die Mehrheit der Eigentümer sicherlich keinen Beschluss herbeiführen, der für die Kläger hinsichtlich der Prozesskosten von Vorteil währe. Eine Befreiung der Kläger von der anteiligen Kostentragungspflicht durch Eigentümergemeinschaften wird es nicht geben.
Weshalb haben sie ignoriert, dass jetzt auch die Kläger und jene Eigentümer verklagt werden müssen, die gegen den Beschluss gestimmt hatten? Die Handhabung von Prozessen hinsichtlich der Nennung der übrigen Eigentümer war auch bei großen Wohnanlagen kein Problem, da jeder Eigentümer ein Einsichtsrecht in Grundbuch hat.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr K.,

ich würde Sie nochmals freundlich darum bitten, das Gesamtbild der im Jahr 2020 erfolgten Gesetzesänderung in den Blick zu nehmen: Insgesamt ergibt sich im Vergleich zur früheren Regelung aus den bereits umfassend beschriebenen und erläuterten Gründen eine vorteilhaftere Lage auch für den klagenden Wohnungseigentümer – aus unter anderem diesem Grund wurde die Gesetzesnovellierung überhaupt verabschiedet. Eine Regelung der Prozesskostentragung durch Beschluss in der Eigentümerversammlung ist zudem keineswegs abwegig, jeder Eigentümer kann im Grunde nach von aus seiner Sicht rechtswidrigen Beschlüssen betroffen sein, welche er gerichtlich überprüfen lassen möchte, eine generelle Regelung für die Zukunft, welche die Eigentümerversammlung trifft, kann also durchaus für alle Eigentümer sinnvoll sein – sprechen Sie das Thema bei Ihrer nächsten Eigentümerversammlung doch gerne einmal an.

Dennoch nehme ich Ihre Anregungen natürlich gerne in die nächsten Gespräche und Debatten mit den Kolleginnen und Kollegen aus dem Rechtsbereich mit.

Mit freundlichen Grüßen

Philipp Hartewig

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