Möchten Sie sich dafür einsetzen, die Zahl der nötigen Unterstützungsunterschriften für die vorgezogene Bundestagswahl 2025 als Ausgleich für die stark verkürzten Fristen zu senken?
Sehr geehrter Herr Hartewig,
kleinere Parteien müssen bundesweit rund 30.000 Unterstützungsunterschriften sammeln, um überhaupt in allen Bundesländern zur Wahl antreten zu dürfen. Eigentlich wäre eine Einreichung bis zum 21.07.2025 möglich gewesen. Die Frist verkürzt sich bei einer vorgezogenen Neuwahl jedoch auf einen kleinen Bruchteil. Dadurch wird den kleineren Parteien die Teilnahme an einer demokratischen Wahl erschwert. Gibt es von Ihrer Seite aus Bestrebungen, die Zahl der nötigen Unterschriften entsprechend zu senken, wie es auch schon während der Corona-Pandemie 2021 der Fall war?
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Engagement für unsere Demokratie. Die Bundestagswahl am 23.02.2025 nach der Stellung der Vertrauensfrage durch den noch amtierenden Bundeskanzler stellt auf vielen Ebenen eine besondere Herausforderung dar. Abgesehen von kurzen Organisationsfristen für Wahlkampf, Veranstaltungen und Ortsbesuche stellen sich selbstverständlich auch ganz grundlegende Probleme, auf welche Sie zu Recht hinweisen. Tatsächlich stellt die Sammlung der auch von Ihnen angesprochenen Unterstützungsunterschriften ohnehin eine nicht zu unterschätzende Hürde dar - wie es jedoch auch vom Gesetzgeber vorgesehen ist, um eine gewisse Relevanz der bei der Bundestagswahl in Gesamtdeutschland antretenden Parteien und eine entsprechende Verwurzelung in der Gesellschaft sicherzustellen. Durch die vorgezogene Neuwahl in wenigen Monaten verkürzt sich die im BWahlG vorgesehene Frist maßgeblich. Dies stellt gerade für kleinere Parteien eine nicht zu unterschätzende Hürde für die Teilnahme an der Bundestagswahl dar. Eine Lösung dieser misslichen Lage liegt jedoch nach § 52 Abs. 3 BWahlG leider nicht in der Hand des Parlaments, sondern in der Hand des Bundesministeriums des Innern (BMI) in Person von Nancy Faeser. Das BMI hat meiner Information nach bereits mit der Vorbereitung einer solchen Rechtsverordnung zur Anpassung der Vorgaben des BWahlG an die Realität der vorgezogenen Neuwahl begonnen. Zum Inhalt dieser Verordnung liegen mir leider noch keine näheren Informationen vor, das BMI wird jedoch sehr genau darauf zu achten haben, eine grundgesetzkonforme Regelung mit Blick auf die Wahlgrundsätze in Art. 38 Abs. 1 GG zu schaffen.
Für die kommende Zeit wünsche Ich Ihnen alles Gute und danke Ihnen nochmals für Ihr Engagement.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Hartewig