Wann befasst sich das Justizministerium und die FDP und mit den erforderlichen Ergänzungen des Wohnungseigentumsgesetz?
Sehr geehrter Herr Hardewig,
durch Änderung des Wohnungseigentumsgesetz zum 1.12.20 wurden Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren erheblich benachteiligt. Bis November 2020 waren bei Beschlussanfechtungsklagen (Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen) die übrigen Eigentümer die Beklagten. Dadurch war die Kostentragung eindeutig, wenn die Klägerseite das Verfahren gewonnen hat. Durch die Änderung seit 01.12.20 ist aber die Eigentümergemeinschaft die Beklagte. Wenn die Klägerseite das Verfahren gewinnt, müsste aber die Klägerseite dennoch einen Teil der Prozesskosten mittragen, als Teil der Eigentümergemeinschaft. Das ist eine extreme Ungerechtigkeit. Es ist daher dringend erforderlich, dass im Wohnungseigentumsgesetz ergänzt wird, dass die Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren an den Prozesskosten nicht beteiligt werden dürfen, wenn die Kläger das Beschlussanfechtungsverfahren gewonnen haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Frage! Wie Sie richtig beschrieben haben, wird ein klagender Wohnungseigentümer nach geltender Rechtslage auch dann anteilig an den Verfahrenskosten des Rechtsstreits beteiligt, wenn er das Verfahren gewinnt. Zu beachten ist hier jedoch, dass durch die Gesetzesänderung im Jahr 2020 diesbezüglich keine grundlegende Änderung oder Benachteiligung des Klägers eingetreten ist, vielmehr galt die von Ihnen beschriebene Kostenverteilungsregel auch schon vorher, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft Verfahrensbeteiligte war. Zudem kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die anteilige Belastung des obsiegenden Klägers in Beschlussanfechtungsverfahren durch Beschluss ausschließen und so den jeweils betroffenen Wohnungseigentümer generell von seiner anteiligen Kostentragungspflicht freistellen.
Eine ungerechte Benachteiligung des klagenden Wohnungseigentümers liegt somit nicht vor. Vielmehr sind die im Vergleich zur früheren Rechtslage deutlichen Verbesserungen für den Kläger hervorzuheben, welche Sie in Ihrer Frage leider nicht ansprechen. So ist eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche für den Kläger deutlich einfacher zu handhaben, im Gegensatz zur früher erforderlichen Praxis, alle übrigen Wohnungseigentümer einzeln verklagen zu müssen. Dies führte zum einen zu schwer handhabbaren Prozessen, vor allem bei großen Eigentümergemeinschaften mit einer Vielzahl von Beteiligten. Zudem musste der Kläger selbst die Eigentümer verklagen, die, wie der Kläger, ebenfalls gegen den strittigen Beschluss gestimmt haben. Probleme und prozessrechtliche Gefahren für den Kläger durch unrichtige, lückenhafte oder fehlerhafte Benennung der Prozessgegner haben sich durch die Gesetzesänderung somit erledigt. In diesem Zuge wurde das wohnungseigentumsrechtliche Verfahren endgültig in den allgemeinen Zivilprozess übergeleitet, womit eine für den Anwender wünschenswerte Rechtsharmonisierung von Wohnungseigentums- und Zivilprozess abgeschlossen wurde. Eine erneute Änderung des WEG ist daher vorerst nicht geplant, es liegt vielmehr wie beschrieben in der Hand der Wohnungseigentümergemeinschaft, mögliche belastende Folgen für den Kläger durch die Kostenverteilung durch Beschluss auszuschließen, wodurch der demokratischen Beschluss- und Verantwortungsstruktur der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend Rechnung getragen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Hartewig