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Peter Ramsauer
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Frage von Constantin W. •

Frage an Peter Ramsauer von Constantin W. bezüglich Staat und Verwaltung

Sehr geehrter Herr Dr. Ramsauer,

ich möchte gerne einmal wissen, weshalb die bayrische Landesregierung das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes beschneiden lassen will. Ich beziehe mich damit auf den Bericht der Sendung „Kontraste“ der ARD vom 5. Februar. Dort konnte von Seiten der CSU kein nachvollziehbarer Grund genannt werden, die Möglichkeit Akteneinsicht von Seiten der Bürger bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abzuschaffen.

Ich freue mich auf eine baldige Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Constantin Wiesener

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Wiesener,

vielen Dank für Ihre Frage vom 6. Februar 2009, mit der Sie auf eine „Kontraste“- Sendung in der ARD vom 5. Februar 2009 Bezug nehmen. Anders als es in dieser Sendung offenbar dargestellt wurde, handelt es sich bei dem Vorschlag zur Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes keineswegs allein um die Forderung eines einzelnen Bundeslandes, sondern um einen Beschluss des Bundesrates. Der Bundesrat schlägt vor, im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes eine Regelung zu treffen, wonach der Anspruch auf Informationszugang gegenüber Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen wie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank nicht besteht, soweit diese auf Grund von besonderen Gesetzen Aufgaben der Finanz-, Wertpapier- und Versicherungsaufsicht wahrnehmen oder zur Wahrung der Integrität und Stabilität der Finanzmärkte tätig werden. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung die Prüfung dieses Vorschlags angekündigt. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in den Ausschussberatungen im Deutschen Bundestag. Nach meinem Eindruck wird in medialen Darstellungen, so auch in der von Ihnen zitierten „Kontraste“-Sendung, bisweilen übersehen, dass schon nach geltendem Recht ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht schrankenlos besteht. Das Gesetz zählt schon heute eine Reihe von Fällen auf, in denen der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen mit Rücksicht auf übergeordnete Interessen des Allgemeinwohls, auf datenschutzrechtliche Belange oder auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt ist. Daraus erklären sich auch die statistischen Daten zum Informationsfreiheitsgesetz. So wurden nach Angaben der Bundesregierung im Jahr 2008 insgesamt 1548 Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt. In 618 der Fälle wurde ein vollständiger und in 193 Fällen ein teilweiser „Informationszugang gewährt“, in 536 Fällen wurde - auf der Basis des bereits geltenden Rechts - der Antrag abgelehnt. Es geht deshalb massiv an den Tatsachen vorbei, wenn der Eindruck erweckt wird, das geltende Recht würde einen schrankenlosen Zugang zu behördlichen Informationen gewähren, und wenn unterstellt wird, dass der von Ihnen erwähnte Vorschlag des Bundesrates etwas qualitativ völlig Neues mit sich bringen würde. Nach geltendem Recht ist der Informationszugang ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs-, und Regulierungsbehörden haben kann. Der Bundesrat hält nun vor dem Hintergrund zweier Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 12. März und vom 21. März 2008, durch die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Gewährung der Akteneinsicht in bestimmte Aufsichtsverfahren gegenüber Kreditinstitute verpflichtet wurde, offenbar eine Ergänzung der bestehenden Gesetzeslage in diesem Punkt für notwendig, um die Wahrnehmung von Kontroll- und Aufsichtsaufgaben in diesen Sektoren in hinreichendem Maße sicherzustellen. Im Rahmen der anstehenden parlamentarischen Beratungen werden wir uns mit den hier aufgeworfenen Fragen mit aller Sorgfalt und Ernsthaftigkeit beschäftigen. Es geht dabei um äußerst wichtige öffentliche Interessen - zum einen die Transparenz der Tätigkeit der öffentlichen Hand, zum anderen die Funktionsfähigkeit der aufsichtlichen Tätigkeit in den genannten Bereichen - die miteinander in Ausgleich zu bringen sind. Jedes dieser öffentlichen Interessen hat einen viel zu hohen Stellenwert, als dass eine einseitige Behandlung der aufgeworfenen Fragen zulässig wäre. Am wenigsten hilfreich sind in diesem Zusammenhang Schwarz-Weiß-Darstellungen, die schon mit Blick auf das geltende Recht einen in hohem Maße unzutreffenden Eindruck erwecken.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Ramsauer MdB

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