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Peter Ramsauer
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Frage von Thomas F. •

Frage an Peter Ramsauer von Thomas F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Informationen über Nebeneinkünfte von Abgeordneten

Sehr geehrter Herr Dr. Ramsauer,

als Hausarbeit im Studiengang Dipl. Finanzwirt beschäftige ich mich gerade mit der verfassungsmäßigen Vereinbarkeit von Mandat und Nebeneinkünften von Abgeordneten.

Daher würde ich mich sehr darüber freuen, wenn Sie mir als Bundestagspräsident, zu einigen Fragen bezüglich §44a(2) S.4 AbgG des Bundestages Ihre persönliche Meinung zukommen ließen.

Hier die Fragen:

1. Durch immer wieder vorkommende Skandale wurden 2005 die sog. „arbeitslosen Zahlungen“ untersagt. Warum wurde aber mit Untersagung des einen problematischen Punktes ein anderer, nämlich die Möglichkeit Spendengelder durch Abgeordnete gem. §44a(2) S.4 AbgG zu vereinnahmen, hinzugefügt?

2. Wo liegt der Unterschied zwischen dem Erhalt von „arbeitslosen Zahlungen“ in Höhe von 50.000,- €, welche der Mandatsträger auf Grund eines fortbestehenden Arbeitsvertrages erhält und der Zuwendung von Spendengeldern durch die gleiche Firma in gleicher Höhe?

3. Und was passiert wenn besagte Firma die Spenden stückelt und mehrere Beträge durch Strohmänner von jeweils weniger als 10.000,- € zuwendet, welche dann auch nicht publikationspflichtig sind? Wo bleibt hier die nötige Transparenz, evtl. Einflussnahmen durch den Wähler verfolgen zu können?

4. In den Berichten der Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung von 1993 und 2001 wird das Verbot von „Direktspenden an Abgeordnete“ gefordert. Wieso werden solche Ratschläge trotz der bekannten Bedenken bei der Gesetzgebung außer acht gelassen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe bereits im Vorab

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Flaig

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Flaig,

vielen Dank, für Ihre E-Mail vom 24. November 2008, in welcher Sie von mir Einzelheiten des § 44a Abgeordnetengesetz (AbgG) in der im Jahr 2005 geänderten Fassung wissen möchten. Entgegen Ihrer Auffassung bin ich nicht Präsident des Deutschen Bundestages, sondern Vorsitzender der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag. Präsident des Deutschen Bundestages ist Dr. Norbert Lammert MdB. Prinzipiell halte ich es nicht für meine Aufgabe als Mitglied des Deutschen Bundestages, Studenten bei der Erstellung Ihrer Hausarbeiten zu helfen. Eine Hausarbeit soll von einem Studenten eigenständig erstellt werden und die Lösung selbständig erarbeitet werden.

Sofern Sie sich mit Ihrer E-Mail nach dem Willen des Gesetzgebers in einem spezifischen, vor über 3 Jahren abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren erkundigen, so kann ich Ihnen mitteilen, dass sich dieser Wille weder aus der einzelnen Meinung eines Mitglied des Bundestages ergibt, noch sich etwa aus der Ansicht der Gesamtheit oder der Mehrheit der an dem Gesetzgebungsverfahren Beteiligten erschließen lässt. Der Wille des Gesetzgebers stellt hierzu vielmehr ein aliud dar, er ist eine gewissermaßen verobjektivierte Position. Diese lässt sich am besten aus den Drucksachen und Protokollen zum damaligen Gesetzgebungsverfahren erschließen. Hier möchte ich Ihnen etwa die Bundestags-Drucksachen 15/5671 und 15/5846 oder aber die Plenarprotokolle 15/182 und 15/184 nennen.

Ergänzt wird die Problematik der Rekonstruktion eines gesetzgeberischen Willens auf dem von Ihnen eingeschrittenen Weg auch dadurch, dass die Änderung des Abgeordnetengesetzes in der letzten Wahlperiode erfolgte und der Deutsche Bundestag damals in anderer Zusammensetzung entschied, als er es heute ist. Ganz allgemein kann ich Ihnen aber einige Informationen geben.

Zu 1: Hier ist festzustellen, dass die Regelung in § 44a Absatz 2 Satz 4 AbgG keine Ergänzung, sondern eine Klarstellung beinhaltet. Vor der Neuregelung des § 44a AbgG war die Annahme von Spenden durch die Abgeordneten erlaubt und an diesem Zustand sollte sich durch die Neufassung nichts ändern.

Zu 2: Der Unterschied zwischen der Leistung ohne angemessene Gegenleistung (§ 44a Absatz 2 Satz 3 AbgG) und Spenden liegt darin, dass erstere von Verfassungswegen unzulässig ist, während Spenden erlaubt sind. Für Spenden gilt im Übrigen die Vorschrift des § 4 der Verhaltensregeln als Teil der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Danach ist u.a. einem Abgeordneten die Annahme von Spenden im Übrigen in all denjenigen Fällen untersagt, in welchen sie auch den Parteien untersagt ist. Darüber hinaus entspricht die Regelung in § 4 Verhaltensregeln den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts über den erforderlichen Gleichklang von Spenden an Parteien und Abgeordnete bei Anzeige und Veröffentlichung (BVerfGE 85, 264, 325). Zu 3: Spenden über Strohmänner unterliegen der Regelung einer Spende ohne Strohmänner. Eine derart unzulässige Stückelung bleibt unberücksichtigt, die Beträge werden zusammengerechnet. Sanktionen gegen Verstöße (hier § 4 der Verhaltensregeln) werden nach § 8 der Verhaltensregeln sanktioniert. Die Transparenz ist identisch derjenigen bei den Parteien.

Zu 4: Die Ratschläge der Kommissionen wurden vermutlich deshalb nicht übernommen, weil sie nicht überzeugt haben.

Mit freundlichen Grüßen
gez.
Dr. Peter Ramsauer

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