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Peter Ramsauer
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Frage von Manfred Dr. B. •

Frage an Peter Ramsauer von Manfred Dr. B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Ramsauer,

ich beziehe mich auf Ihre in den Nachrichten "Diskussionsthemen" auf der aktuellen Homepage von http://www.runder-tisch-niederbayern.de/ gelisteten Angaben zur "Bürgeranfrage bei www.abgeordnetenwatch.de zur doppelten Staatsbürgerschaft von Türken".

Dazu möchte ich folgendes anmerken (ohne jetzt aus Zeitgründen die umfangreichen Texte auf Ihrer Seite von www.abgeordnetenwatch.de gelesen zu haben).

1. "Doppelte Staatsbürgerschaft, erworben vor 2000, ist legal":

(Quelle: http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_peter_ramsauer-650-5851--f101915.html#frage101915 )

Ich kann mich an einen Artikel einer Stuttgarter Zeitung erinnern, den ich anläßlich eines beruflichen Aufenthalts 1998 (!) dort gelesen habe.
Dort ging es - soweit ich mich erinnern kann - um die Frage, warum die Staatsanwaltschaft nicht wegen der doppelten Staatsbürgerschaft türkischer Staatsbürger tätig würde.

Die Quintessenz der Antwort von Seiten der Staatsanwaltschaft war, daß man sich der Unrechtmäßigkeit solcher doppelten Staatsbürgerschaften bewußt sei, aber nicht tätig werde. Die Begründung dafür habe ich leider vergessen.
Was ist nun richtig: Die Einlassung der Stuttgarter Staatsanwaltschaft von 1998 oder Ihre Angabe ?

2. "so genau über die Zahlen und den Mißbrauch weiß er auch nicht Bescheid":

Sie (bzw. Ihr zuständiger Referent) sind gar nicht verpflichtet über solche Details Bescheid zu wissen - dafür gibt es die umfangreichen Wissensbasen und Nachfragekompetenzen, die Abgeordneten zur Verfügung stehen.
Ich würde daher schon detailliertere Antworten mit Quellenhinweisen erwarten. Die hier diskutierte Problematik hat letzten Endes mindestens das gleiche Gewicht wie die des geringen Preises, den bayerische Bauern für den dz Weizen erzielen.

Freundliche Grüße,
Dr. Manfred Burger

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Sehr geehrter Herr Dr. Burger,

vielen Dank für Ihre Frage vom 29. März 2008 zur doppelten Staatsangehörigkeit.

Hierauf möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen: ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Inland, der vor dem 01. Januar 2000 eine ausländische Staatsangehörigkeit erwarb – möglicherweise eine Staatsangehörigkeit, die er bereits früher einmal besessen hatte – verlor dadurch nach dem bis Ende 1999 geltenden Recht nicht seine deutsche Staatsangehörigkeit.

Die in solchen Fällen eingetretene doppelte Staatsangehörigkeit war nicht illegal, und zwar weder im Sinne einer Straftat noch einer Ordnungswidrigkeit. Vielmehr haben die Betroffenen letztlich „nur“ eine damals bestehende Gesetzeslücke „legal“ ausgenutzt. Die Gesetzeslücke bestand darin, dass etwa ein türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Inland, der die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wollte, schon damals (wie auch heute) als Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft seine türkische Staatsangehörigkeit aufgeben musste. Wenn er aber nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seine frühere türkische Staatsangehörigkeit wieder erwarb, führte dies nach der bis Ende 1999 geltenden Rechtslage nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Auf diese Weise konnte er praktisch den vom deutschen Recht als „Preis“ für die Einbürgerung in Deutschland an sich vorgesehenen dauerhaften Verlust seiner früheren Staatsangehörigkeit „legal“ umgehen.

Aus Sicht der Union stellte der Rückerwerb einer früheren Staatsangehörigkeit eine Gesetzesumgehung und in aller Regel rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Deshalb hat es die Union durchgesetzt, dass diese „legale“ Gesetzesumgehungsmöglichkeit zum 01. Januar 2000 abgeschafft wurde, indem seitdem der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit grundsätzlich automatisch zum Erlöschen der deutschen Staatsangehörigkeit führt.

Ich könnte mir vorstellen, dass auch der von Ihnen erwähnte Artikel in einer Stuttgarter Zeitung aus dem Jahr 1998 diesen Hintergrund hat. Möglicherweise wurde darin ebendiese damals bestehende „legale Gesetzesumgehungsmöglichkeit“ dargestellt. Letztlich war es bis Ende 1999 so, dass der Rückerwerb der früheren - zum Beispiel türkischen - Staatsangehörigkeit durch einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Inland eine Gesetzesumgehung darstellte, dass dies aber keinen Straftatbestand oder auch nur Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllte, so dass in der Konsequenz auch kein Einschreiten der Strafverfolgungsorgane möglich war. Letztlich haben die Betroffenen eine nach damaliger Rechtslage bestehende Gesetzeslücke „legal“ ausgenutzt. Diese Möglichkeit wurde auf Betreiben der Union richtigerweise abgeschafft.

Mit freundlichen Grüßen
gez.
Dr. Peter Ramsauer MdB

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