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Peter Ramsauer
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Frage von Peter S. •

Frage an Peter Ramsauer von Peter S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Ramsauer,

In N 24 bei Herrn Strunz war Frau Pauli zu Gast. Frau Pauli wird als Landrätin nicht mehr kandidieren. Wenn Frau Pauli in Pension ginge würde Sie nach Aussage von Herrn Struntz 4.000 € Pension im Monat bekommen. Frau Pauli will aber weiterhin beruflich tätig sein. Finden Sie das gerecht, dass jemand nach 18 Jahren als Landrat mit 50 Jahren (so alt ist Frau Pauli ) in Pension gehen kann? Im Bundestag ist es so, dass jemand der 20 Jahre Abgeordeneter war mit 60 in Rente gehen kann. Mit einer Rente die drei mal so hoch ist, wie diei eines Durchschnittsverdieners. Und ihr zahlt nichts ein. Wir müssen immer länger arbeiten Das ist eine Unverschämtheit.

MfG

Peter Speck

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Speck,
wie Sie vielleicht zwischenzeitlich erfahren haben, hat sich der Landkreis Fürth entschieden, den von Ihnen beschriebenen Pensionsplänen von Frau Pauli nicht zu entsprechen.
Grundlage ist das Gesetz über kommunale Wahlbeamte: "Der Dienstherr kann anordnen, dass der Anspruch auf die dem Ruhestandsbeamten zustehenden Geldleistungen bis längstens zur Vollendung des 62. Lebensjahres ruht, wenn sich der Beamte ohne wichtigen Grund nicht zur Wiederwahl für sein Amt stellen ließ", steht in Artikel 123. Nach Entscheidung im Fürther Kreisrat kann Frau Pauli damit ihre Versorgungsansprüche frühestens im Alter von 62 Jahren geltend machen.
Zu den Altersversorgungsansprüche von Bundestagsabgeordneten möchte ich festhalten, dass mit dem ersten Schritt der Diätenanpassung vom 01.01.2008 eine Absenkung des Steigerungssatzes der Altersversorgung um 16 % einherging Die Alters- und die Hinterbliebenenversorgung für die Abgeordneten und ihre Familien sind ebenfalls Bestandteil des Anspruchs auf angemessene Entschädigung nach dem Grundgesetz.
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages erhalten eine öffentlich-rechtliche Altersversorgung. Dieses Modell wurde gewählt, weil es die auch für andere öffentliche Ämter in der Bundesrepublik ebenfalls eingeführte Versorgungsform ist. Die Alters-entschädigung der Abgeordneten ist im Gegensatz zu einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung voll zu versteuern; private Erwerbseinkünfte vor Vollendung des 65., zukünftig des 67. Lebensjahres, werden voll auf die Altersentschädigung angerechnet.
Die Höhe der Altersentschädigung wird von bisher 3% zukünftig für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag auf 2,5% der monatlichen Abgeordnetenentschädigung abgesenkt. Der Höchstsatz wird erst nach 27-jähriger Mitgliedschaft im Bundestag erreicht. Eine so lange Zugehörigkeit zum Bundestag ist die absolute Ausnahme und setzt voraus, dass der Abgeordnete sieben Mal in den Bundestag gewählt worden ist. Tatsächlich scheiden aber 40% der Abgeordneten bereits nach zwei Wahlperioden wieder aus dem Bundestag aus. Ein Abgeordneter mit einer durchschnittlichen Verweildauer von zwölf Jahren erhält somit zukünftig 30% der monatlichen Abgeordnetenentschädigung als zu versteuernde Altersversorgung.
Darüber hinaus wird die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) mit der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze für die Altersentschädigung von dem 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr wirkungsgleich umgesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Peter Ramsauer MdB

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